Norm
StPO §267 ARechtssatz
Keine Anklageüberschreitung, wenn der Schuldspruch in der Richtung einer anderen rechtlichen Beurteilung der angeklagten Tat erfolgt, selbst wenn der Staatsanwalt keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0098703Dokumentnummer
JJR_19561007_OGH0002_0050OS00933_5500000_001