Norm
StPO §267 BRechtssatz
Es ist keine Überschreitung der Anklage, wenn von zwei einander widersprechenden Aussagen des Zeugen dem Schuldspruche wegen Verbrechens nach den §§ 197, 199 lit a StG nicht die vom Ankläger als falsch bezeichnete, sondern deren Verhältnis zur zweiten, nur in den Gründen der Anklageschrift erwähnten Aussage zugrundegelegt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0098730Dokumentnummer
JJR_19561212_OGH0002_0050OS00253_5600000_003