Norm
StPO §262 BbRechtssatz
Auch wenn die Anklage nur auf Kettenhandel (Schleichhandel) lautete, kann das Gericht überdies nach § 7 BDStG verurteilen, ohne daß dadurch die Anklage überschritten wird. Es besteht daher auch kein gesetzliches Hindernis, daß die Anklagebehörde nach Aufhebung des nur wegen Schleichhandels verurteilenden Erkenntnisses durch den OGH die Anklage auf § 7 BDStG ausdehnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0098584Dokumentnummer
JJR_19481008_OGH0002_0010OS00211_4800000_001