RS OGH 1948/10/8 1Os211/48

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Veröffentlicht am 08.10.1948
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Norm

StPO §262 Bb
StPO §267
StPO §293 Abs1

Rechtssatz

Auch wenn die Anklage nur auf Kettenhandel (Schleichhandel) lautete, kann das Gericht überdies nach § 7 BDStG verurteilen, ohne daß dadurch die Anklage überschritten wird. Es besteht daher auch kein gesetzliches Hindernis, daß die Anklagebehörde nach Aufhebung des nur wegen Schleichhandels verurteilenden Erkenntnisses durch den OGH die Anklage auf § 7 BDStG ausdehnt.

Entscheidungstexte

  • 1 Os 211/48
    Entscheidungstext OGH 08.10.1948 1 Os 211/48
    Veröff: EvBl 1949/152 = EvBl 1949/154 = JBl 1949,337

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0098584

Dokumentnummer

JJR_19481008_OGH0002_0010OS00211_4800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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