Auch; Beisatz: Allein auf den unter Anklage gestellten Vorfall hat sich nach der gemäß § 447 Abs 1 StPO auch auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht anzuwendenden Bestimmung des § 267 StPO das Urteil zu beschränken. (T1) Veröff: EvBl 1965/378 S 557
Vgl; Beisatz: Die Frage, welche Tat(en) eine nach §92 StPO getroffene Einleitungsverfügung des Untersuchungsrichters umfasst, ist nach den selben Regeln zu lösen, welche für die unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes nach §281 Abs 1 Z8 StPO zu lösende Problematik gelten, welcher Gegenstand vom Ankläger der tatsächlichen Klärung und rechtlichen Beurteilung durch das erkennende Gericht anheim gestellt wurde. Hier wie dort können Zweifel stets nur zu Gunsten, niemals aber zu Lasten des Beschuldigten (§ 38 Abs3 StPO) ausschlagen. Mit dem Begriff der strafbaren Handlung des §92 Abs1 StPO sind so wie im Fall des §34 Abs2 StPO nicht rechtliche Kategorien, vielmehr Taten (historische Geschehen in der Außenwelt) gemeint. (T2)