Beisatz: Die Identität der Tat geht nicht verloren und die Anklage wird nicht überschritten, wenn das Gericht im Urteil, abweichend von der Auffassung des Anklägers, der unter Anklage gestellten Handlungsweise des Angeklagten einen Erfolg beimißt, der über den in der Anklage bezeichneten noch hinausgeht (KH 1739) und Umstände feststellt, die in der Anklageschrift zwar nicht behauptet wurden, aber doch zu dem Sachverhalt gehören, welcher der Anklage zugrunde liegt (SSt 29/7, SSt 39/35). (T3) Veröff: SSt 43/45 = EvBl 1973/71 S 158
Beisatz: "Identität der Tat" hinsichtlich Vorwurfs der Nichterkennung erheblicher Alkoholisierung des Lenkers und unterlassener Vergewisserung über dessen Lenkerberechtigung bei Fahrzeugüberlassung. (T4) Veröff: SSt 44/16 = EvBl 1973/279 S 575