Norm
StPO §267 ARechtssatz
Der Zeitpunkt, in dem die strafbare Beteiligung des Angeklagten an dem den Anklagegegenstand bildenden bestimmten Ereignis stattfand und der Ort, wo der Angeklagte die ihm zur Last liegenden, den Tatbestand der Schändung und Verleitung zur Unzucht bildenden Handlungen gesetzt hat, sind für das Wesen der ihm angelasteten Handlungen von keiner entscheidenden Bedeutung, sondern bilden nur eine rechtlich unerhebliche Modalität der Tat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0098709Dokumentnummer
JJR_19500902_OGH0002_0020OS00646_4900000_001