RS OGH 1952/4/22 5Os208/52

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Veröffentlicht am 22.04.1952
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Norm

StPO §267 B

Rechtssatz

Identität der Tat: Wurde dem Angeklagten die fahrlässige Herbeiführung des Todes eines Menschen durch Unterlassung der Warnung, das Gerät dessen Betrieb lebensgefährlich war - in Gebrauch zu nehmen, zur Last gelegt, so wird die Anklage nicht überschritten, wenn das Gericht die Fahrlässigkeit des Angeklagten in der Unterlassung der Absperrung des Gerätes erblickt.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 208/52
    Entscheidungstext OGH 22.04.1952 5 Os 208/52
    Veröff: EvBl 1952/316 S 473

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0098738

Dokumentnummer

JJR_19520422_OGH0002_0050OS00208_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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