Norm: StPO §134StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen wird nur in besonders gelagerten Fällen, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer und charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten von Jugendlichen, für die Würdigung von Aussagen von Nutzen sein (Mayerhofer-Rieder StPO 3. Auflage, Entscheidung 117 zu § 281 Abs 1 Z 4). Die bloße Tatsache, dass d... mehr lesen...
Norm: StPO §134
Rechtssatz: Bei einem Universitätslehrer (vgl § 126 Abs 2 StPO) und Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sind ausreichende Fachkenntnisse auch auf dem Gebiet der Jugendpsychologie vorauszusetzen. Entscheidungstexte 14 Os 158/94 Entscheidungstext OGH 20.12.1994 14 Os 158/94 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StPO §118StPO §134StPO §258 Abs2 BaStPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Die Vernehmung von Sachverständigen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die Beantwortung einer Frage besondere Kenntnisse erfordert, die im allgemeinen nicht vorausgesetzt werden können. Darnach ist aber das Gericht auch zur selbständigen Lösung einfacher Fachfragen berechtigt, soferne nicht besondere Umstände dargetan werden, die dennoch die Beiziehung eines Sachvers... mehr lesen...
Norm: StPO §134StPO §249
Rechtssatz: Die Beiziehung der Parteien zu einer psychiatrischen Untersuchung ist im Gesetz nicht vorgesehen (§ 134 StPO). Erst in der Hauptverhandlung besteht die Gelegenheit zur kontradiktorischen Erörterung des Gutachtens (§ 249 StPO). Ein Verbot, daß in die psychiatrische Untersuchung eines Tatopfers der Angeklagte nicht mit einbezogen werden dürfe, enthält die Strafprozeßordnung nicht. Einer ausdrücklichen Zustimmu... mehr lesen...
Norm: StPO §126 Abs1 BStPO §134StPO §238StPO §258 BaStPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Gemäß § 258 StPO kommt die Beweiswürdigung ausschließlich dem Gerichtshof zu, wobei die Richter sich auf Grund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von den Zeugen und vom Angeklagten sowie auf Grund ihrer Berufserfahrung und Lebenserfahrung über die Verlässlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden haben. Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsy... mehr lesen...
Norm: StPO §134StPO §258 BaStPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Eine psychiatrische oder (jugendpsychologische) psychologische Untersuchung eines Zeugen setzt, soll sie nicht auf die unzulässige Aufnahme eines reinen Erkundungsbeweises abzielen, konkret erhebliche Bedenken gegen dessen allgemeine Wahrnehmungsfähigkeit oder Wiedergabefähigkeit oder doch gegen seine (vom Einzelfall unabhängige) Aussageehrlichkeit schlechthin voraus. Umstände hingegen,... mehr lesen...
Norm: StPO §134StPO §150 ffStPO §258 Abs2 C
Rechtssatz: Für die Beurteilung der Wahrnehmungsfähigkeit, Merkfähigkeit und Wiedergabefähigkeit einer Person stellt nach forensischer Erfahrung häufig das Ausmaß der Alkoholisierung einen nicht zu vernachlässigender Faktor dar. Entscheidungstexte 15 Os 126/93 Entscheidungstext OGH 16.09.1993 15 Os 126/93 ... mehr lesen...
Norm: StPO §134
Rechtssatz: Die Beiziehung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigen setzt auf objektiven Beweisergebnissen beruhende Zweifel darüber voraus, daß der Angeklagte zur Tatzeit fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Entscheidungstexte 11 Os 102/92 Entscheidungstext OGH 17.11.1992 11 Os 102/92 ... mehr lesen...
Norm: StPO §134StPO §492 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Fragen der Zurechnungsfähigkeit und der abnormen psychischen Struktur des Täters fallen in den Wissensbereich der forensischen Psychiatrie, weshalb die Einholung eines zusätzlichen psychologischen Gutachtens nicht zielführend sein kann. Entscheidungstexte 13 Os 32/92 Entscheidungstext OGH 08.04.1992 13 Os 32/92 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dipl.Ing. Erik K***** des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach dem § 206 Abs. 1 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes), des Verbrechens der (teils vollendeten,) teils versuchten Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 2 und § 15 StGB (Punkt 2), des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105, 106 Abs. 1 Z 1 StGB (Punkt 3) sowie des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 StGB (Punkt 4), schuldig erkannt.... mehr lesen...
Norm: StPO §134StPO §281 Abs1 Z4 AStPO §345 Abs1 Z5
Rechtssatz: Wie sich aus der Bestimmung des § 134 StPO ganz allgemein ergibt, schreibt das Gesetz eine Beweisaufnahme nur für Fälle vor, in denen auf Grund einer gewissenhaften Würdigung der gegebenen Sachlage ernstlich ein Anlaß hiezu vorliegt, also von einer solchen Beweisaufnahme ein in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ins Gewicht fallendes Ergebnis zu erwarten ist. ... mehr lesen...
Norm: StPO §134StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Wenn ein zum Nachteil des Angeklagten ausgewertetes polizeiamtsärztliches Gutachten (dem amtlichen Vordruck entsprechend) keine
Begründung: enthält und auch nicht vom Verfasser mündlich (unbedenklich) erläutert wird, dann ist nach den Grundsätzen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens jedenfalls in Fällen, in denen der Befund gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme einer vollen Berauschung bi... mehr lesen...
Gründe: Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils wurde Wolfgang F***** des (über den unangefochten gebliebenen Schuldspruch laut Pkt A.I.1. hinaus) in zwei Fällen (im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem deswegen unter einem rechtskräftig abgeurteilten Kurt Walter R*****) begangenen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und § 15 StGB schuldig erkannt (Pkte A.I.2. und A.II.). Der dagegen erh... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 15. Februar 1951 geborene Karla S*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, in Wiener Neustadt gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Angestellte von Geldinstituten durch Vortäuschung ihrer Verfügungsberechtigung über Scheckkonten, indem sie zur Täuschung falsche Urkunden benützte, zur Auszahlung von ... mehr lesen...
Norm: StPO §134
Rechtssatz: Eine "Alkoholprovokation" in einem medizinisch unbedenklichen Ausmaß - zweiachtel Liter Weißwein anläßlich einer klinischen Diagnose zur Aufnahme eines rein pathologischen Befundes im Rahmen einer EEG-Verlaufkontrolle - ist nicht unzulässig. Entscheidungstexte 15 Os 88/90 Entscheidungstext OGH 18.09.1990 15 Os 88/90 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 6.Dezember 1966 geborene Marco B*** und der am 28.Februar 1964 geborene Josip V*** des Verbrechens der (sogenannten minderschweren) Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB (n.F.), Josip V*** (insoweit allerdings rechtlich verfehlt) als Beitragstäter zu diesem Delikt nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt und hiefür zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt. Darnach haben sie am 22.Juli 1989 in Röthis, Vorarlberg, a... mehr lesen...
Gründe: Der am 22.September 1952 geborene Kurt S*** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB (I.1.), des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB (I.2.) und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (II.) schuldig erkannt. Darnach hat er in Graz zwischen Mai 1987 und Mai 1988 in mehrfachen Angriffen seine am 4.Dezember 1983 geborene und sohin unmündige Stieftochter Doris S*** auf andere Weise als durch Beischlaf ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann Z*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 4.November 1989 in Steyr fremde bewegliche Sachen, nämlich drei Packungen Valiumampullen und zwei Packungen Tramalampullen, im Gesamtwert von 120,33 S dem Landeskrankenhaus Steyr durch Aufzwängen eines versperrten Medikamentenschrankes mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.... mehr lesen...
Norm: StPO §134StPO §258 Abs2 Bb
Rechtssatz: In der forensischen Praxis keineswegs ungewöhnliche und oftmals als gezieltes Handeln nach einer bestimmten Interessenlage erkennbare Abweichungen der Einlassungen eines Angeklagten von früheren Angaben sind nicht geeignet, den Geisteszustand des Betreffenden in Zweifel zu ziehen. Es handelt sich dabei vielmehr ausschließlich um einen Umstand, der zwar gegen die Glaubwürdigkeit oder Verläßlichkeit de... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - auch unbekämpft gebliebene Verurteilungen anderer Angeklagten sowie rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde der 23-jährige Karl M*** (zu I/2) "des teils vollendeten und teils versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls und Diebstahls durch Einbruch im Rückfall" (richtig: des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch) nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 41-jährige Johann S*** (zu I/) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB, (zu II/) des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB und (zu III/) des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Strafsatz StGB schuldig erkannt. Darnach hat er (zu I/) am 29.August 1989 in Stockerau im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Andreas W*** fremde bewegliche ... mehr lesen...
Gründe: Folgend dem Wahrspruch der Geschwornen wurde der Postpraktikant Walter W*** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 StGB. schuldig erkannt, weil er am 12. April 1988 in Wien eine Eisenstange gegen die Taxilenkerin Sabine P*** richtete, die Herausgabe der Brieftasche verlangte und der Genannten einen Faustschlag versetzte. Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 345 Abs. 1 Z. 5 StPO. geltend, weil sein Antrag, die Polizeibeamten H***... mehr lesen...
Gründe: Der 30jährige Harald P*** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3, Z 3 SGG und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 WaffenG schuldig erkannt, weil er - zusammengefaßt wiedergegeben - von August bis Oktober 1986 750 Gramm Heroin (darin rund 600 Gramm Reinsubstanz; sonach eine übergroße Menge dieses Suchtgiftes im Sinne des § 12 Abs. 3 Z 3 SGG) in Verkehr gesetzt (A I) und im Oktober 1986 Franz Z*** dazu bestimmt hat, 70 Gramm Heroin (darin mindestens 42 Gramm Reinsubstanz) a... mehr lesen...