Norm
StPO §134Rechtssatz
Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen wird nur in besonders gelagerten Fällen, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer und charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten von Jugendlichen, für die Würdigung von Aussagen von Nutzen sein (Mayerhofer-Rieder StPO 3. Auflage, Entscheidung 117 zu § 281 Abs 1 Z 4). Die bloße Tatsache, dass der Angeklagte die Angaben der Belastungszeugen bestreitet und für unwahr und unglaubwürdig erklärt, vermag den Beweisantrag noch nicht zu rechtfertigen (Mayerhofer-Rieder StPO 3. Auflage Entscheidung 113 zu § 281 Abs 1 Z 4).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097689Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008