Norm
StPO §134Rechtssatz
Die Beiziehung der Parteien zu einer psychiatrischen Untersuchung ist im Gesetz nicht vorgesehen (§ 134 StPO). Erst in der Hauptverhandlung besteht die Gelegenheit zur kontradiktorischen Erörterung des Gutachtens (§ 249 StPO). Ein Verbot, daß in die psychiatrische Untersuchung eines Tatopfers der Angeklagte nicht mit einbezogen werden dürfe, enthält die Strafprozeßordnung nicht. Einer ausdrücklichen Zustimmung des Angeklagten bedarf es hiefür ebensowenig wie eines speziellen Auftrages des Gerichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097265Dokumentnummer
JJR_19940412_OGH0002_0140OS00037_9400000_001