Norm: StPO §134StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Die Untersuchung des Geisteszustandes des Angeklagten ist nur dann geboten, wenn das Beweisverfahren objektive Momente ergeben hat, die Zweifel über die Zurechnungsfähigkeit hervorrufen können. Entscheidungstexte 2 Os 773/47 Entscheidungstext OGH 10.09.1947 2 Os 773/47 Veröff: EvBl 1947/706 S 455 ... mehr lesen...