Norm
StPO §134Rechtssatz
Wenn ein zum Nachteil des Angeklagten ausgewertetes polizeiamtsärztliches Gutachten (dem amtlichen Vordruck entsprechend) keine Begründung enthält und auch nicht vom Verfasser mündlich (unbedenklich) erläutert wird, dann ist nach den Grundsätzen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens jedenfalls in Fällen, in denen der Befund gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme einer vollen Berauschung bietet, die Beiziehung eines gerichtlichen Sachverständigen unumgänglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097748Dokumentnummer
JJR_19910712_OGH0002_0160OS00031_9100000_001