RS OGH 1991/7/12 16Os31/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1991
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Norm

StPO §134
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Wenn ein zum Nachteil des Angeklagten ausgewertetes polizeiamtsärztliches Gutachten (dem amtlichen Vordruck entsprechend) keine Begründung enthält und auch nicht vom Verfasser mündlich (unbedenklich) erläutert wird, dann ist nach den Grundsätzen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens jedenfalls in Fällen, in denen der Befund gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme einer vollen Berauschung bietet, die Beiziehung eines gerichtlichen Sachverständigen unumgänglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097748

Dokumentnummer

JJR_19910712_OGH0002_0160OS00031_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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