RS OGH 1994/6/7 14Os77/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1994
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Norm

StPO §118
StPO §134
StPO §258 Abs2 Ba
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Die Vernehmung von Sachverständigen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die Beantwortung einer Frage besondere Kenntnisse erfordert, die im allgemeinen nicht vorausgesetzt werden können. Darnach ist aber das Gericht auch zur selbständigen Lösung einfacher Fachfragen berechtigt, soferne nicht besondere Umstände dargetan werden, die dennoch die Beiziehung eines Sachverständigen angezeigt erscheinen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097256

Dokumentnummer

JJR_19940607_OGH0002_0140OS00077_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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