Norm
StPO §134Rechtssatz
Die Beiziehung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigen setzt auf objektiven Beweisergebnissen beruhende Zweifel darüber voraus, daß der Angeklagte zur Tatzeit fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097742Dokumentnummer
JJR_19921117_OGH0002_0110OS00102_9200000_001