RS OGH 1990/2/2 16Os50/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1990
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Norm

StPO §134
StPO §258 Abs2 Bb

Rechtssatz

In der forensischen Praxis keineswegs ungewöhnliche und oftmals als gezieltes Handeln nach einer bestimmten Interessenlage erkennbare Abweichungen der Einlassungen eines Angeklagten von früheren Angaben sind nicht geeignet, den Geisteszustand des Betreffenden in Zweifel zu ziehen. Es handelt sich dabei vielmehr ausschließlich um einen Umstand, der zwar gegen die Glaubwürdigkeit oder Verläßlichkeit der jeweiligen Bekundungen im gegebenen Einzelfall sprechen kann und der Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht unterliegt, einer entscheidungsdienlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen aber nicht zugänglich ist (vgl EvBl 1975/120).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097578

Dokumentnummer

JJR_19900202_OGH0002_0160OS00050_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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