Norm
StPO §134Rechtssatz
Eine psychiatrische oder (jugendpsychologische) psychologische Untersuchung eines Zeugen setzt, soll sie nicht auf die unzulässige Aufnahme eines reinen Erkundungsbeweises abzielen, konkret erhebliche Bedenken gegen dessen allgemeine Wahrnehmungsfähigkeit oder Wiedergabefähigkeit oder doch gegen seine (vom Einzelfall unabhängige) Aussageehrlichkeit schlechthin voraus. Umstände hingegen, die bloß gegen die Glaubwürdigkeit oder Verlässlichkeit eines Zeugen im gegebenen Anlassfall sprechen, unterliegen ausschließlich der Beweiswürdigung durch das Gericht (EvBl 1983/18 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097576Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022