Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Feber 1990 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Müller und Dr. Kießwetter sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann S*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 23.November 1989, GZ 11 d Vr 505/89-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 41-jährige Johann S*** (zu I/) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB, (zu II/) des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB und (zu III/) des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Strafsatz StGB schuldig erkannt. Darnach hat er
(zu I/) am 29.August 1989 in Stockerau im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Andreas W*** fremde bewegliche Sachen, nämlich Zigaretten verschiedener Sorten im Gesamtwert von 7.420 S sowie 2.323,50 S Bargeld, der Johanna H*** durch Einbruch in deren Gastlokal mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern; (zu II/) am 29.August 1989 in Stockerau die Johanna H*** dadurch geschädigt, daß er eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Registrierkasse im Wert von ca 8.000 S, aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen; (zu III/) am 8.Mai 1989 in Oberolberndorf seinen Stiefvater Ernst S*** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, falsch verdächtigte, obwohl er wußte, daß die Verdächtigung falsch war, indem er vor Beamten des Gendarmeriepostens Stockerau angab, die Kopfverletzung (eine blutende Wunde am Kopf), die er sich selbst bei einem Sturz zugefügt hatte, habe ihm Ernst S*** durch einen Schlag mit einem Prügel auf den Kopf zugefügt.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß er sowohl am 8.Mai 1989 als auch am 29.August 1989 in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand gehandelt habe (S 99 d.A).
Das Schöffengericht hat die Abstandnahme von der begehrten Beweisaufnahme im wesentlichen damit begründet, daß der Angeklagte in bezug auf das Tatgeschehen vom 29.August 1989 klare Angaben über den Hergang machen konnte, insgesamt über den Verlauf und auch sonst zeitlich und örtlich orientiert war und sich auch an Details erinnerte, während in bezug auf den Vorfall vom 8.Mai 1989 durch die Angaben der intervenierenden Gendarmeriebeamten zwar eine starke Alkoholisierung des Angeklagten, nicht aber dessen volle Berauschung indiziert sei (S 99, 106 f d.A). In den Urteilsgründen wird in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, daß der Zeuge M***, der als Nachbar sicher Erfahrung mit dem jeweiligen Zustand des Angeklagten habe, die Alkoholisierung des Angeklagten als nicht so arg bezeichnet hat (S 107 d.A; s hiezu S 98 d.A).
Rechtliche Beurteilung
Die Rüge versagt.
Denn zum einen hätte eine nachträgliche psychiatrische Exploration des Beschwerdeführers die Frage, ob er zu den in Rede stehenden Tatzeiten voll berauscht gewesen ist, nicht eindeutig klären können, zumal dem Sachverständigen keine objektivierbaren Beweisergebnisse über Menge und Zeitpunkt des jeweiligen Alkoholgenusses des Angeklagten zur Verfügung gestanden wären; zum anderen hat das Beweisverfahren keine sonstigen Umstände ergeben, die das Vorliegen eines eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung bewirkenden Vollrausches zu den Tatzeiten indizieren könnten. Der Angeklagte - der sich in bezug auf die Tat vom 29.August 1989 weder vor der Gendarmerie (S 23 f d.A) noch vor dem Untersuchungsrichter (S 44 d.A) mit Volltrunkenheit verantwortet hatte - konnte sich im Detail an die Geschehnisse vor, bei und nach der Tat erinnern, er war zeitlich und örtlich orientiert und hat durchaus sinnvoll agiert. In bezug auf die Tat vom 8.Mai 1989 haben die hiezu vernommenen Zeugen zwar von einer starken Alkoholisierung des Angeklagten gesprochen, ohne daß sich aus ihren Bekundungen konkrete Hinweise auf jene typischen Verhaltensmerkmale ergeben haben, die für einen Vollrausch charakteristisch sind (S 95 ff d.A). Auf Grund der geschilderten Verfahrensergebnisse hat das Schöffengericht beweiswürdigend (§ 258 Abs. 2 StPO) die Überzeugung gewonnen, daß keine Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen. Nur solche Zweifel hätten aber die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich gemacht (§ 134 Abs. 1 StPO). Demnach verfiel der in Rede stehende Beweisantrag zu Recht der Abweisung.
Nicht berechtigt ist aber auch die Mängelrüge (Z 5). Das Erstgericht hat im Urteil keineswegs entscheidende Teile der Verantwortung des Beschwerdeführers bezüglich der Tat vom 8.Mai 1989 mit Stillschweigen übergangen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung sehr wohl daran erinnert, daß er sich die Verletzung selbst zugezogen hat, als er über eine Mauer kletterte und herunterfiel (S 94 d.A). Er hat auch nach Vorhalt eingeräumt, es sei möglich, daß er die von den Gendarmen in der Anzeige festgehaltenen, seinen Stiefvater Ernst S*** belastenden Angaben gemacht hat, weil er auf ihn "bös war", da er (S***) ihn (den Angeklagten) nicht in das Haus gelassen habe (S 95 d.A). Einer detaillierten Wiedergabe der Bekundungen des Zeugen Bezirksinspektor K*** bedurfte es im Hinblick auf das Gebot der gedrängten Abfassung der Urteilsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) nicht. Die von der Beschwerde ins Treffen geführten Passagen dieser Aussage sprechen zwar für eine starke Alkoholisierung des Angeklagten, die das Gericht aber ohnedies auf Grund der Angaben sowohl des Zeugen K*** als auch des Zeugen Inspektor S*** als erwiesen angenommen hat (S 107 d.A), nicht aber für einen Vollrausch. Die reklamierte Unvollständigkeit haftet somit dem Urteil nicht an.
Ebensowenig liegt der behauptete innere Widerspruch des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vor. Schließt doch die Feststellung einer beträchtlichen Alkoholisierung keineswegs denklogisch die Annahme eines Handelns mit dem Vorsatz, den Stiefvater durch eine (wissentlich) falsche Beschuldigung der Gefahr einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, aus.
Demnach geht auch die Mängelrüge fehl, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E19689European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0160OS00055.89.0202.000Dokumentnummer
JJT_19900202_OGH0002_0160OS00055_8900000_000