Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juli 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Hon.Prof.Dr.Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang F***** und Kurt Walter R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 sowie § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Februar 1991, GZ 3 b Vr 10.909/90-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das im übrigen unberührt bleibende angefochtene Urteil hinsichtlich des Angeklagten Wolfgang F***** im Schuldspruch laut den Pkten A.I.2. und A.II., in der rechtlichen Beurteilung des ihm nach dem aufrecht bleibenden Schuldspruch laut Pkt A.I.1. weiterhin zur Last fallenden Diebstahlsverbrechens als teils versucht gemäß § 15 StGB und im Strafausspruch aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der genannte Angeklagte darauf verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils wurde Wolfgang F***** des (über den unangefochten gebliebenen Schuldspruch laut Pkt A.I.1. hinaus) in zwei Fällen (im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem deswegen unter einem rechtskräftig abgeurteilten Kurt Walter R*****) begangenen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und § 15 StGB schuldig erkannt (Pkte A.I.2. und A.II.).
Der dagegen erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Angeklagten kommt aus dem zuerst bezeichneten Grund Berechtigung zu.
Einen (der Sache nach nur zu den hier interessierenden Fakten gestellten) Antrag des Verteidigers auf Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer (im Tatzeitraum) in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand (§ 11 dritter Fall StGB) befand (S 293), hat nämlich das Schöffengericht in erster Linie im Hinblick darauf abgewiesen, daß das polizeiamtsärztliche Gutachten (für jenen Zeitraum) seine "schwere Alkoholisierung und Zurechnungsfähigkeit" bescheinige (S 293 iVm US 16 f.).
Die damit relevierte Begutachtung, wonach der Untersuchte "zum Zeitpunkt des Vorfalles" schwer alkoholisiert gewesen sei und sich daher nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden habe, beruht auf einem durch Ankreuzen der betreffenden Teile des polizeilichen Formulars "Lager Nr. 31" festgehaltenen Befund, wonach der Angeklagte unter anderem in körperlicher Hinsicht starke Koodinationsstörungen und eine träge Pupillenreaktion aufwies sowie in psychischer Hinsicht bei situativ nicht angepaßtem Verhalten keine Orientierung, ein schläfriges Bewußtsein, einen ungeordneten Gedankenablauf und eine nur teilweise Erinnerung an die für die Anhaltung maßgebend gewesenen Vorfälle gezeigt habe (S. 37).
Rechtliche Beurteilung
Mit Recht erblickt der Beschwerdeführer unter diesen Umständen in der Ablehnung des in Rede stehenden Beweisantrags eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Z 4).
Denn wenn - wie hier - ein zum Nachteil des Angeklagten ausgewertetes polizeiamtsärztliches Gutachten, dem amtlichen Vordruck entsprechend, keine Begründung enthält und vom (im vorliegenden Fall gar nicht befragten) Verfasser auch nicht mündlich unbedenklich erläutert wird, sodaß es auf seine Richtigkeit hin nicht überprüft werden kann, dann ist nach den Grundsätzen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens jedenfalls in Fällen, in denen der Befund gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme einer vollen Berauschung bietet, die Beiziehung eines gerichtlichen Sachverständigen unumgänglich (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 132 a zu § 281 Abs. 1 Z 4); gerade das aber trifft auf die soeben zitierten Teile der Befundaufnahme beim Beschwerdeführer, denen zufolge die aus der zusammenfassenden Annahme einer schweren Alkoholisierung abgeleitete Schlußfolgerung auf das Nichtvorliegen einer Zurechnungsunfähigkeit in der Tat nicht nachvollziehbar ist, vollauf zu.
Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Anmerkung
E27303European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0160OS00031.91.0712.000Dokumentnummer
JJT_19910712_OGH0002_0160OS00031_9100000_000