TE OGH 1989/11/23 13Os144/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.November 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter W*** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22.August 1989, GZ. 20 t Vr 3870/89-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß §§ 285 i, 344 StPO. hat über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Text

Gründe:

Folgend dem Wahrspruch der Geschwornen wurde der Postpraktikant Walter W*** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 StGB. schuldig erkannt, weil er am 12. April 1988 in Wien eine Eisenstange gegen die Taxilenkerin Sabine P*** richtete, die Herausgabe der Brieftasche verlangte und der Genannten einen Faustschlag versetzte.

Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 345 Abs. 1 Z. 5 StPO. geltend, weil sein Antrag, die Polizeibeamten H*** und N*** sowie den Polizeiamtsarzt über seinen Zustand bei der Festnahme (S. 144, 182) und über seine Zurechnungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Einvernahme und zur Tatzeit zu vernehmen, der Abweisung verfiel.

Der Schwurgerichtshof hielt diese Beweisanträge für entbehrlich, weil zur Beantwortung der Frage einer etwaigen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ohnehin das ausführliche psychiatrische Gutachten, die Aussagen von drei anderen Polizeibeamten und die Einlassung des Angeklagten eine ausreichende Entscheidungsgrundlage geboten haben (S. 187).

Verteidigungsrechte des Angeklagten wurden mit der Abweisung seines Antrags nicht verletzt. Keiner der zusätzlich beantragten Zeugen hat - laut Beweisthema - die vom Angeklagten behauptete Tabletten- und Suchtgifteinnahme wahrgenommen. Der Gutachtenerstattung des Sachverständigen lagen aber ohnehin die Aussage des Angeklagten über seinen Rauschgiftkonsum (S. 115 ff.; 183 ff.), ferner das polizeiamtsärztliche Gutachten (S. 15), welches übrigens deshalb eingeholt wurde, weil die einschreitenden Polizeibeamten den Verdacht einer Medikamenten- bzw. Drogeneinnahme des Angeklagten hatten (S. 13), zugrunde (S. 125). Aus sachverständiger Sicht lassen die bei der Verhaftung gezeigten Symptome tatsächlich auf die Einnahme der vom Angeklagten angegebenen abhängigkeitsgefährdenden Stoffe (Drogen) schließen, wobei es nach der Einlieferung in polizeiliche Haft zum Auftreten von Entzugserscheinungen gekommen ist (S. 119).

Rechtliche Beurteilung

Bei dieser Sachlage (siehe auch § 134 StPO.) wäre es Aufgabe des Antragstellers gewesen, darzutun, welche weiteren konkreten Ergebnisse die zusätzliche persönliche Einvernahme aller (und nicht nur der ohnedies in der Hauptverhandlung vernommenen) Polizeibeamten bzw. des Polizeiamtsarztes hätten erwarten lassen, insbesonders, in welcher Richtung die Grundlagen zur Beantwortung der Frage der Zurechnungs(un)fähigkeit dadurch noch hätten erweitert werden können. Im übrigen war die in der Hauptverhandlung im Beweisantrag angeführte Zurechnungsunfähigkeit als Rechtsfrage ausschließlich vom Gericht und nicht von Zeugen zu beantworten. Der Zeitpunkt der Einvernahme wiederum (siehe Beweisantrag S. 183) ist unbeachtlich für den zur Tatzeit maßgebenden Geisteszustand.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z. 2, 344 StPO.).

Anmerkung

E18989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00144.89.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19891123_OGH0002_0130OS00144_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten