Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Die Klage nach § 105 Abs 3 ArbVG ist eine Rechtsgestaltungsklage, die das Ziel verfolgt, dass eine zunächst schwebende rechtswirksame Kündigung mit Wirkung ex tunc für unwirksam erklärt wird (ARD 4217/15/90; 9 ObA 90/95; SZ 72/200; RIS-Justiz RS0052018; Rebhahn, Die Rechtslage während eines arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozesses, DRdA 1988, 16 [19]). 1. Die Klage nach Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG ist eine Rec... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Univ. Prof. Ing. Hans Lechner und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erika S*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Thomas Wanek und Dr. Helmut Hoberger, ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie durch die fachkundigen Laienrichter Univ. Prof. Dipl. Ing. Hans Lechner und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingrid O*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Werner ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Anton Gabmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Markus L*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Univ. Prof. Mag. Dr. Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl P*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt mit seiner auf § 106 iVm § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG gestützten Anfechtungsklage, die ihm gegenüber am 12. 4. 2002 ausgesprochene Entlassung "aufzuheben" (gemeint: für unwirksam zu erklären). Er habe keinen Entlassungsgrund gesetzt und sei auf sein bei der beklagten Partei bezogenes Gehalt dringend angewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner auf Paragraph 106, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG gestützten Anfechtungsklage, die ihm ge... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war ab 16. 6. 2001 beim beklagten Verein als Berufsfußballer (Torwart) tätig. Das Arbeitsverhältnis war bis 15. 6. 2004 befristet. Der schriftliche Spielervertrag vom 16. 6. 2001 enthält in Punkt III. folgende Bestimmung: "Bis zum Abschluss eines Kollektivvertrages wird weiters die Geltung der Satzung der Österreichischen Fußball-Bundesliga, der Durchführungsbestimmungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga, der Satzungen und besonderen Bestimmungen des ... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des Unternehmens der beklagten Partei ist die Veranstaltung von Sprachreisen für Schüler, daneben auch die Veranstaltung von Gruppenreisen, Auslandsaufenthalten von Studenten und Auslandsstudien von Schülern. Der Kläger war seit 1. 1. 1979 als Angestellter, zuletzt als leitender Mitarbeiter, bei der beklagten Partei beschäftigt. Seine Aufgaben umfassten neben Standardbüroarbeiten auch Kalkulation, die Durchführung von Besprechungen mit Fluglinien, die Abwick... mehr lesen...
Begründung: Im Zuge der Ausgliederung der Beklagten wurde der seit 1994 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten angestellte Kläger zum Alleingeschäftsführer der Beklagten bestellt und erhielt ab 30. 1. 2001 einen neuen auf drei Jahre befristeten Anstellungsvertrag mit einem 14 x jährlich auszubezahlenden monatlichen Entgelt von S 85.000,-- brutto zuzüglich einer Gewinnbeteiligung. Im Zuge der Ausgliederung hatte der Kläger auch die Verhandlungen über den Mietvertrag betreffend die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 31. 3. 1944 geborene Kläger, ein begünstigter Behinderter iSd Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), war ab 1973 als zweiter Posaunist Mitglied des Wiener Staatsopernorchesters. Er wurde von seinem Dienstgeber gemäß § 2 Abs 2 Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) mit 31. 8. 1998 in den zeitlichen Ruhestand versetzt (siehe zur Weitergeltung des BThPG trotz Neuorganisation der Bundestheater insbesondere die §§ 18, 21 Bundestheaterorganisationsgesetz). Na... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt zuletzt den Zuspruch verschiedener Ansprüche auf laufendes Entgelt sowie aus der unberechtigten Entlassung, darunter auch einer Kündigungsentschädigung im Ausmaß von EUR 243,86. Das Erstgericht erließ allein über diese Kündigungsentschädigung ein klagsabweisendes Teilurteil, das vom Berufungsgericht bestätigt wurde. Rechtliche Beurteilung Soweit nun der Kläger geltend macht, dass das berufungsgerichtliche Verfahren nichtig sei,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 1. 3. 1989 bis 29. 9. 2000 als kaufmännischer Angestellter, seit 1. 6. 1992 als Filialleiter einer Zweigstelle beschäftigt. In dieser Funktion hatte er neben der Dienstaufsicht über die beiden weiteren in der Filiale tätigen Arbeitnehmer (eine halbtätig beschäftigte Bürokraft, ein Werkstättenmitarbeiter) die Kunden zu betreuen, den Ein- und Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen und von Ersatzteilen vorzunehmen und... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Barbara M*****, vertreten durch Dr. Ruth E. Hütthaler-Brandauer,... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei Prüfung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ist an das Verhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen, der nach den Begleitumständen des Einzelfalles und nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise angewendet zu werden pflegt (RIS-Justiz RS0029733). Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeit... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brigitte V*****, Kellnerin, *****, vertreten durch Dr. August Lahnsteiner, Rechtsanwalt in Eben... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit 30. 11. 1988 als Lkw-Fahrer bei der beklagten Partei beschäftigt. In der Nacht von Samstag, 5. 5. 2001, auf Sonntag, 6. 5. 2001, wurde er bei einer privaten Pkw-Fahrt mit einem Blutalkoholwert von 1,32 %o betreten. Nach provisorischer Abnahme des Führerscheins wurde ihm die Lenkerberechtigung für die Zeit von drei Monaten entzogen. Am darauffolgenden Montag, 7. 5. 2001, wurde er vom Geschäftsführer der beklagten Partei wegen seiner Unfähigkeit, die ve... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Anton Beneder als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert M*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und ADir. RegRat. Winfried Kmenta als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard B*****, vertreten durch Urbanek, Lind, Schmied und Reisch, Rechtsanwäl... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Richtig ist, dass der Angestellte, der zum Träger fremder betrieblicher und geschäftlicher Interessen geworden ist, verpflichtet ist, die Interessen seines Arbeitgebers wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen zu gefährden geeignet ist. Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht muss bei objektiver und vernünftiger kaufmännischer Erwägung beim Dienstgeber die gerechtfertigte Befürchtung auslösen, dass auch k... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Boris I*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte Gmb... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard F*****, Touristikkaufmann, *****, vertreten durch Dr. Anton Cuber, Rechtsanwalt in Graz, ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter HR DI Roland Bauer und Ulrike Kargl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinz H*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in Salzb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 3. Satz ZPO). Da das Berufungsgericht keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern diejenigen des Erstgerichtes übernommen hat, ist, wie sich nicht zuletzt aus den Hervorhebungen der Seiten 25 - 27 des angefochtenen Urteils ergibt, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gewählte Formulierung "... hat aber der Kläger dennoch die Schreiben in Kopie an Dr. K***** übermittelt ...... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Erik K*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrech... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die in der Revision erhobene Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) wurde geprüft, sie ist jedoch nicht berechtigt. Diese Beurteilung bedarf keiner
Begründung: (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berechtigung der Entlassung des Klägers zutreffend verneint, sodass auf dessen
Begründung: verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. 4. 1998 bei der Beklagten beschäftigt, die gemäß § 4 Abs 1 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (SSSZG) vertraglich mit der Durchführung der Sicherheitskontrollen am Flughafen Wien betraut ist. Der Kläger wurde als Arbeiter aufgenommen und war als Fluggastkontrollorgan tätig. Der Kläger war seit 1. 4. 1998 bei der Beklagten beschäftigt, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat zutreffend die Rechtzeitigkeit der Entlassung des Klägers verneint, sodass auf dessen
Begründung: verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes entgegenzuhalten: Das Berufungsgericht hat zutreffend die Rechtzeitigkeit der Entlassung des Klägers verneint, sodass auf dessen
Begründung: verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführunge... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2002 (ZVN 2002), BGBl I 2002/76, wurde die bisherige Sonderregelung des Revisions- und Revisionsrekursverfahrens im ASGG aufgegeben. Das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz in arbeits- und sozialgerichtlichen Streitigkeiten wurde in das in der ZPO für den allgemeinen Zivilprozess bestehende Regime eingebaut. Gleichzeitig wurden die §§ 45 bis 47 ASGG aufgehoben. § 502 Abs 5 Z 4 ZPO idF ZVN 2... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras, sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Peter L*****, vertreten durch Dr. Georg Kahlig und Mag. Gerhard Stauder, Rechtsan... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3). Es ist darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht nur verneint hat, dass die Entlassung selbst auf vorgetäuschte Krankenstände gestützt wurde, aber nicht, dass die Beklagte diese auch als Nachweis der Berechtigung der Entlassung vorgebracht habe (AS 95). Soweit die Revision im Rahmen der Rechtsrüge zugrundelegt, dass die Klägerin bei dem Gespräch, das ... mehr lesen...