Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut F*****, vertreten durch Dr. Evamaria Sluka-Grabner, Rechtsanwältin in Wr. Neust... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor. Da das Berufungsgericht die Entlassung als verspätet erachtete, brauchte es auf die von der Berufungswerberin gerügten bzw vermissten Feststellungen zur Frage der Berechtigung der Entlassung nicht einzugehen. Auch jene in zweiter Instanz vorgebrachten Feststellungswünsche, die die Revisionswerberin für die Frage der Rechtzeitigkeit der Entlassung als wesen... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hakki-Hami D*****, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei St... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit 1. 9. 1988 bei dem am 7. 2. 2002 verstorbenen Steuerberater Mag. Franz P***** als Bilanzbuchhalter beschäftigt. Anfang 2002 wurde dessen Steuerberatungskanzlei in die Mag. B. P***** und Mag. F. P***** Steuerberatungsgesellschaft mbH eingebracht, sodass diese als Dienstgeberin fungierte. In der Folge wurde die Firma der Gesellschaft auf die der jetzt Beklagten abgeändert. Mit Schreiben vom 6. 2. 2003 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis des Klä... mehr lesen...
Norm: ArbVG §2AngG §27 Z2DO.A §32 Abs2
Rechtssatz: Die kollektivvertragliche Regelung in § 32 Abs 2 DO.A (einseitig erklärte Ruhestandsversetzung) hält der Günstigkeitsprüfung statt. Soweit die Berufsunfähigkeit im Sinne des ASVG gleichzeitig auch die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 27 Z 2 AngG verwirklicht, ergibt sich das bereits daraus, dass die Beklagte diesen Fall nach der DO.A nicht zum Anlass für eine Entlassung, sondern nur zum Anlass ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 21. 5. 1984 bis 31. 3. 2004 als Diplomkrankenschwester beschäftigt. Da der am 27. 6. 1951 geborenen Klägerin die Erbringung der erforderlichen Arbeitsleistungen zunehmend schwerer fiel, stellte sie am 17. 11. 2003 bei der Beklagten einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension. Im Jänner 2004 unterzog sie sich den angeordneten anstaltsärztlichen Untersuchungen. In Unkenntnis der Pflicht, ihre Dienstgeberin sowohl von der Ste... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei der Prüfung des Entlassungsgrunds der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 AngG) kommt es vor allem darauf an, ob für den Arbeitgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien (RIS-Justiz RS0029833 ua). Dabei ist an das Verhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen, der nach den Begleitumständen de... mehr lesen...
Begründung: Die Geschäftsführerin der Beklagten sprach am 16. 1. 2004 gegenüber dem Kläger zunächst mündlich die Entlassung aus. Zusätzlich verfasste sie mit Datum vom selben Tag auch ein Entlassungsschreiben, welches dem Kläger am 20. 1. 2004 zuging. Mit seiner Klage vom 21. 1. 2004 begehrte der Kläger, die durch die Beklagte mit Schreiben vom 16. 1. 2004 ausgesprochene Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären. Rechtliche Beurteilung Das Erstgericht wi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte, die durch mehrere Geschäftsführer und Prokuristen vertreten wird, hat ihre Zentrale an ihrem Sitz in Wien. An weiteren drei Orten befinden sich sogenannte Standortleitungen. Die Standortleiter sind weder zu Einstellungen noch zu Entlassungen berechtigt; sie sind angewiesen, der Geschäftsführung wichtige Vorfälle sofort zu melden. Die Standortleitung West hatte zum Zeitpunkt des zur Entlassung des Klägers führenden Vorfalls ca 25 Mitarbeiter. Der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war ab 2. 12. 2002 beim Beklagten, der Pächter einer Ankerbrot-Filiale ist, als Verkäuferin angestellt. Anfang Jänner 2003 ging der Beklagte so knapp an der Klägerin vorbei, dass er an ihr streifte. Sie ging zunächst von einem Versehen aus. In weiterer Folge kam es jedoch wiederholt zu eindeutigen sexuellen Übergriffen, und zwar sowohl verbaler als auch körperlicher Art. So forderte der um 15 Jahre ältere Beklagte die damals 23-jährige Klägerin au... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski, sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Stefan L*****, vertreten durch Dr. Harold Schmid, Mag. Helm... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Arbeits- und Sozialgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Robert Ploteny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Theresia K*****, vertreten durch Dr. Robert Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei M***** ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Robert Ploteny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gertrude M*****, Krankenschwester, *****, vertreten durch Proksch & Partner OE... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Dass eine Vereinbarung über eine über § 7 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit (insbesondere auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen) keine Erweiterung des Entlassungstatbestands des § 27 Z 3 AngG bewirkt, haben die Vorinstanzen ohnedies richtig erkannt. Dies ändert aber nichts daran, dass - wie die Vorinstanzen ebenfalls richtig ausgeführt haben - bei Vorliegen der dafü... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 1. 4. 1981 bis 17. 6. 1998 als Arbeiter, zuletzt als technischer Betriebsleiter, bei der Beklagten beschäftigt. Nachdem er sein Dienstverhältnis mit Schreiben vom 12. 6. 1998 zum 24. 7. 1998 aufgekündigt hatte, wurde er von der Beklagten am 17. 6. 1998 schriftlich wegen „Vertrauenbruchs" entlassen. Dem lag zugrunde, dass der Kläger, der Produktionsleiter der Beklagten sowie ein früherer Mitarbeiter im Frühjahr 1998 beschlossen hatten, eine GmbH zu gr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 21. 12. 1953 geborene Kläger ist seit 3. 3. 1978 bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt war er der I*****-B*****-GesmbH zur Dienstleistung zugewiesen, deren Geschäftsführer auch die Beklagte vertritt. Auf das Dienstverhältnis des Klägers ist die Dienst- und Besoldungsordnung österreichischer Privatbahnen zum Stand 1. 1. 2003 (in der Folge: DBO) anzuwenden. Der Kläger ist iS der DBO kündigungsgeschützt. Nach § 38 Abs 5 DBO können kündigungsgeschützte Bedi... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Soweit der Kläger als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend macht, dass das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Rechtsfolgen des § 27 StGB auch auf Bedienstete der Österreichische Bundesbahnen anzuwenden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht diese Rechtsansicht gar nicht vertreten hat. Das Berufungsgericht ist vielmehr im Sinne der ständigen Rechtsprechung... mehr lesen...
Begründung: Die grundsätzliche Frage der Anwendung der Entlassungsgründe nach § 39 der Dienst- und Besoldungsordnung neu hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 23. 4. 2003 zu 9 ObA 246/02w geklärt. Die grundsätzliche Frage der Anwendung der Entlassungsgründe nach Paragraph 39, der Dienst- und Besoldungsordnung neu hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 23. 4. 2003 zu 9 ObA 246/02w geklärt. Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. F***** B*****, Tiefbautechniker, *****, vertreten durch Dr. Eva Schneider, Rech... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. 11. 1976 bis zu seiner Entlassung vom 25. 8. 2003 als Angestellter bei der beklagten Partei beschäftigt. Die beklagte Partei betreibt ein Handelsunternehmen, wobei sie in Österreich Baustoffe für das Baugewerbe und -nebengewerbe vertreibt, welche von ihrer Muttergesellschaft in Deutschland produziert werden. Die beklagte Partei beschäftigt sich jedoch nicht mit der Verarbeitung dieser Baustoffe. Der Kläger hatte nach der Absolvierung ein... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bei der Beklagten seit August 2000 als Leiter des Marketings und des Vertriebes tätig. Seine Gehälter wurden von der Beklagten abgerechnet und auch bezahlt. Sie meldete ihn auch als Angestellter bei der Gebietskrankenkasse an. Die Beklagte gehört zu einem deutschen Konzern und ist die "Enkelin" (100 %ige Tochtergesellschaft einer 100 %igen Tochtergesellschaft) einer deutschen Firma die den gleichen Firmenwortlaut hat, jedoch noch die Beifügung "& Co ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Verhalten des Klägers ist nach dem (iS des § 27 Z 4 AngG auszulegenden) Entlassungstatbestand des § 82 lit f, 1. Tatbestand, GewO 1859 zu prüfen, der nach völlig einhelliger Auffassung nicht nur das Verlassen der Arbeit im engeren Sinn, sondern vielmehr jedes mit der Verpflichtung zur Einhaltung der pflichtgemäßen Arbeitszeit unvereinbare Verhalten des Arbeitnehmers, daher auch das pflichtwidrige Nichterscheinen zur... mehr lesen...
Begründung: In seiner fristgerecht erhobenen Anfechtungsklage begehrte der Kläger, die von der beklagten Partei erklärte Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären. Es seien keine Entlassungsgründe vorgelegen. Durch die Entlassung würden wesentliche Interessen beeinträchtigt, insbesondere sei es ihm nicht möglich, in absehbarer Zeit auch nur eine annähernde gleichwertige berufliche Position zu finden; er sei gegenüber drei Personen unterhaltspflichtig. Das Erstgericht wies das Kla... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war beim Beklagten vom 7. 10. 1996 bis 28. 1. 2003 als Taxilenker beschäftigt. Er lenkte Taxis, manchmal aber auch sogenannte Großraumtaxis, die über neun Sitzplätze einschließlich jenem des Lenkers verfügen. Der Beklagte verfügt über vier Gewerbeberechtigungen, nämlich jene für das Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, für das Güterbeförderungsgewerbe sowie das Mietkraftwagengewerbe mit Personenkraftwagen und das Mietkraftwagengewerbe mit Omn... mehr lesen...
Begründung: Im Betrieb der beklagten Wohnbaugenossenschaft war es unter anderem mit einer vom dort als Bauleiter angestellten Kläger mit durch Unterschrift zur Kenntnis genommenen Dienstanweisung untersagt, Datentransfers zu Privatzwecken vorzunehmen. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Zuwiderhandeln gegen diese Anweisungen "arbeitsrechtliche Folgen" nach sich ziehen werde. Weiters war es den Arbeitnehmern verboten, Nebentätigkeiten im Baubereich auszuüben. Ein Vorstandsmitglie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 11. 5. 1954 geborene Kläger war vom 13. 12. 1982 bis 31. 5. 1990 Dienstnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Nach seiner Wiedereinstellung mit Wirkung vom 1. 3. 1992 bestätigte ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 22. 11. 1996, dass das Dienstverhältnis von Seiten der Dienstgeberin unkündbar geworden sei. Das Dienstverhältnis des Klägers unterliegt der Dienst-und Besoldungsordnung für die Bediensteten österreichischer Privatbahn... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte hatte bereits längere Zeit Kenntnis davon, dass gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hehlerei anhängig war. Er zog daraus gegenüber dem Kläger, dessen Mitarbeit er dringend benötigte, keinerlei Konsequenzen. Auch am 4. 2. 2000, als der Kläger nach der Hauptverhandlung, in der er - wenngleich noch nicht rechtskräftig - zu einer Geldstrafe und zu 4 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wieder in den Betrieb kam und z... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass nach den immer maßgebenden Umständen des Einzelfalls (9 ObA 69/03t) das Verhalten des Klägers nicht geeignet ist, den geltend gemachten Entlassungsgrund zu verwirklichen, ist vertretbar und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf: Bereits das Berufungsgericht hat hervorgehoben, dass der Kläger mehr als 27 Jahre tadellose Dienstleistungen für die beklagte Partei erbrachte und dass es insb... mehr lesen...
Norm: AngG §27ArbVG §105 Abs3ArbVG §105 Abs7
Rechtssatz: Entlassungsgründe können auch während eines schwebenden Kündigungsanfechtungsverfahrens nach §105 Abs3 ArbVG verwirklicht werden und berechtigen den Dienstgeber zu einer Eventualentlassung (so schon Arb9707). Entscheidungstexte 8 ObA 59/04s Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 ObA 59/04s ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Abteilungsleiterin war seit 1989 bei dem beklagten Sportartikelhändler beschäftigt und seit 1997 mit ihrem Vorgesetzten, einem Mitglied der Geschäftsleitung der Beklagten, verheiratet. Sie war als Abteilungsleiterin für insgesamt 45 Mitarbeiter und ein Geschäftsvolumen von 160 Mio S zuständig. Nach den Richtlinien bei der Beklagten dürfen Produkte nur nach computermäßiger Erfassung Kunden zur Verfügung gestellt werden. Beide Ehegatten haben jedoch Produkte... mehr lesen...