TE OGH 2003/11/25 8ObA88/03d

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und Alfred Klair als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz G*****, vertreten durch Mag. Reinhard Walther, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei V***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 5.483,63 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Mai 2003, GZ 8 Ra 24/03s-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei Prüfung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ist an das Verhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen, der nach den Begleitumständen des Einzelfalles und nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise angewendet zu werden pflegt (RIS-Justiz RS0029733). Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0029323).

Das Berufungsgericht hat die zu § 27 Z 1 letzter Halbsatz AngG entwickelten Rechtssätze richtig wiedergegeben. Bei ihrer Anwendung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist ihm kein grober Ermessensfehler unterlaufen, der eine Korrektur der stets einzelfallbezogenen Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof erforderlich machte:Das Berufungsgericht hat die zu Paragraph 27, Ziffer eins, letzter Halbsatz AngG entwickelten Rechtssätze richtig wiedergegeben. Bei ihrer Anwendung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist ihm kein grober Ermessensfehler unterlaufen, der eine Korrektur der stets einzelfallbezogenen Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof erforderlich machte:

Die Tätigkeit des Klägers erforderte ein besonders hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, kann doch von schadhaften Gasgeräten eine enorme Gefahr für Leben, Gesundheit und Sachwerte ausgehen. Diesem Umstand tragen die regelmäßigen Sicherheitsschulungen Rechnung, denen sich auch der Kläger unterziehen musste. Von derart geschulten Fachkräften muss auch bedingungslos verlangt werden, den Sicherheitserfordernissen Vorrang vor allfälligen Kundenwünschen zu geben. Vor diesem Hintergrund kann dem Berufungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es eine zwar erstmalig unterlaufene, aber sehr gravierende Fehlleistung als vertrauenszerstörend beurteilte, zumal der Dienstgeber im Wiederholungsfalle umfangreiche Haftungsfolgen und beträchtlichen Imageverlust befürchten müsste. Das Verschulden des Klägers wird auch nicht dadurch gemildert, dass ein anderer Servicetechniker der Beklagten auf Grund eines Anrufes des Kunden am nächsten Tag nicht sofort intervenierte: Einerseits hat schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, dass die Leute der Beklagten darauf vertrauen durften, der Kläger habe durch seine Arbeit unmittelbare Gefahrenquellen beseitigt; andererseits war auch dem Kläger bekannt, dass zu den auf seinen Kundenbesuch folgenden Tagen wegen des Weihnachtsfestes nur ein eingeschränkter Journaldienst bestand, sodass er nicht ohne weiters damit rechnen konnte, neuerlich auftretende Fehler würden ohnedies prompt behoben.

Anmerkung

E71738 8ObA88.03d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00088.03D.1125.000

Dokumentnummer

JJT_20031125_OGH0002_008OBA00088_03D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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