TE OGH 2003/9/18 8ObA87/03g

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Christian M***** , vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** OEG, ***** vertreten durch Mag. Nikolaus Vasak, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 5.960,70 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juni 2003, GZ 10 Ra 69/03w-30, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass der Angestellte, der zum Träger fremder betrieblicher und geschäftlicher Interessen geworden ist, verpflichtet ist, die Interessen seines Arbeitgebers wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen zu gefährden geeignet ist. Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht muss bei objektiver und vernünftiger kaufmännischer Erwägung beim Dienstgeber die gerechtfertigte Befürchtung auslösen, dass auch künftighin Informationen nicht mit der gebotenen Vertraulichkeit behandelt würden (9 ObA 158/02d; SZ 69/14; RdW 1990, 166 ua). Dabei genügt für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit Fahrlässigkeit (RIS-Justiz RS0029531).

Hier steht allerdings fest, dass der Kläger Anfang 2001 wegen des hohen Arbeitsanfalls in der Agentur damit rechnen musste, dass er kurzfristig mit neuen Aufgaben betraut wird. Er lud sich daher aus dem allen Mitarbeitern zugänglichen Netzwerk der Beklagten Dokumente und Muster herunter, die er teils als Attachments an E-mails an seinen nur ihm zugänglichen passwortgesicherten Privatcomputer weiterleitete, und die er teilweise als Ausdrucke mit nach Hause nahm. Der Kläger wollte sich mit der Handhabung der Agentur und der Arbeitsweise des Geschäftsführers vertraut machen. Es war üblich, dass Agenturmitarbeiter Unterlagen nach Hause nahmen. Insoweit können die gänzlich andere Sachverhalte betreffenden, in der Revision zitierten Entscheidungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden: Weder verschaffte sich der Kläger widerrechtlich Zugang zu Daten (RdW 1990, 166) noch teilte er ausdrücklich als betriebsintern bezeichnete Informationen Unbefugten mit (SZ 69/14) noch gab er vertrauliche Informationen an andere Mitarbeiter bzw Betriebsfremde weiter (Arb 11.619).

Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass dieses - einer ausdrücklichen Weisung der Beklagten nicht widersprechende - Verhalten objektiv betrachtet (RIS-Justiz RS0029833) nicht die Befürchtung rechtfertige, dass der Kläger diese Arbeitsunterlagen nicht mit der gebotenen Vertraulichkeit behandeln würde, und zwar auch unter Berücksichtigung, dass seine Lebensgefährtin Zugangsmöglichkeit zum nicht versperrten Arbeitszimmer des Klägers hatte, wobei überdies dem Kläger nicht einmal Fahrlässigkeit angelastet werden könne, stellt sich als Einzelfallbeurteilung dar, in der eine erhebliche Verkennung der Rechtslage nicht zu erblicken ist.

Anmerkung

E70885 8ObA87.03g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00087.03G.0918.000

Dokumentnummer

JJT_20030918_OGH0002_008OBA00087_03G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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