1 1. Mit Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Innsbruck (belangte Behörde) vom 12. Juli 2019 wurde gemäß § 113 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) aufgrund von sicherheitspolizeilichen Bedenken für den von der T GmbH (Revisionswerberin) in der Betriebsart „Diskothek“ an einem näher bezeichneten Standort geführten Gastgewerbebetrieb (jeweils abweichend von der durch die Sperrzeitenverordnung 1995 mit 06.00 Uhr festgesetzten ([Auf]Sperrstunde) eine frühere Sperrst... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §113 Abs5
Rechtssatz: Der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken liegt eine fallbezogene Beurteilung zugrunde und ist das Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Vorfällen für diese Annahme nicht erforderlich (vgl. VwGH 8.8.2019, Ra 2019/04/0078, Rn. 8, mwN). Was die konkrete Anzahl der Vorfälle angeht, hat der VwGH festgehalten, dass § 113 Abs. 5 GewO 1994 ein Durchsch... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §113 Abs5 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2018/04/0089 E 22. März 2019 RS 9 Stammrechtssatz Sicherheitspolizeiliche Bedenken sind nicht davon abhängig, dass es zu gerichtlichen Verurteilungen oder Vorerhebungen gekommen ist (vgl. VwGH 29.4.2014, 2013/04/0042, mwN). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2022... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §113 Abs5 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2018/04/0089 E 22. März 2019 RS 10 Stammrechtssatz Sicherheitspolizeiliche Bedenken müssen nicht auf Vorkommnisse in der gastgewerblichen Betriebsanlage selbst zurückzuführen sein (vgl. VwGH 28.5.2008, 2008/04/0012, mwN). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2022:R... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §113 Abs5 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2018/04/0089 E 22. März 2019 RS 11 (hier betreffend eine Vorschreibung nach § 113 Abs. 5 GewO 1994) Stammrechtssatz Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht entscheidungsrelevant, inwiefern dem Gastgewerbetreibenden ein Verschulden am Eintritt von Sachverhaltsumständen anzulasten ist, welche die Annah... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §113 Abs5
Rechtssatz: Der VwGH hat es zwar nicht als erforderlich erachtet, dass sich zurechenbare Vorfälle innerhalb der Betriebsanlage ereignen. Das bedeutet umgekehrt aber nicht, dass jegliche Vorkommnisse in einem örtlichen Nahebereich zur Betriebsanlage dieser zuzurechnen sind. Da durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde das Ziel verfolgt wird, derartige V... mehr lesen...
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 26. April 2018 wurde der Revisionswerberin als Betreiberin einer näher bezeichneten Diskothek gemäß § 113 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) vorgeschrieben, dass der Betrieb der Diskothek wegen sicherheitspolizeilicher Bedenken im Zeitraum zwischen 04.00 Uhr (Sperrstunde) und 09.00 Uhr (Aufsperrstunde) einzustellen sei. Mit Berufungsbescheid vom 22. Mai 2018 wies der Gemeindevorstand der Gemeinde B (belangte Behörde) die dag... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §113 Abs5
Rechtssatz: Der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken liegt eine einzelfallbezogene Beurteilung zugrunde (vgl. VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007). Ausgehend davon ist das Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Vorfällen für diese Annahme nicht erforderlich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040078.L01 ... mehr lesen...
1 Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg widerrief soweit hier wesentlich mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 7. April 2015 gemäß § 113 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die für den Gastgewerbebetrieb "A" der Revisionswerberin am näher bezeichneten Standort in Salzburg mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 8. März 2011 erteilte Bewilligung zur unbefristeten Vorverlegung der Aufsperrstunde von 06:00 Uhr auf 04:15 Uhr wegen Bestehens sicherheitspolize... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §113 Abs4GewO 1994 §113 Abs5 idF 2017/I/096VwRallg
Rechtssatz: Laut den Gesetzesmaterialien (Ausschussbericht 1752 BlgNR. 25. GP, 7) steht die Änderung des § 113 Abs. 5 GewO 1994 im Zusammenhang mit der "tabakrechtlichen Neufassung des umfassenden Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzes", um "angesichts der existenzbedrohenden Auswirku... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §37AVG §45 Abs2GewO 1994 §113 Abs4GewO 1994 §113 Abs5
Rechtssatz: Nach der auch für den Widerruf einer gemäß § 113 Abs. 3 GewO 1994 bewilligten Vorverlegung der Aufsperrstunde heranzuziehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" das Bestehen von konkreten durch... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §113 Abs4GewO 1994 §113 Abs5
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht entscheidungsrelevant, inwiefern dem Gastgewerbetreibenden ein Verschulden am Eintritt von Sachverhaltsumständen anzulasten ist, welche die Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken iSd § 113 Abs. 4 und 5 GewO 1994 rechtfertigen (vgl. VwGH 21.12.2011, 2011/04/0144, ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (belangte Behörde) wurde im Instanzenzug über den Zweitbeschwerdeführer als gewerberechtlichem Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 lit. b der Sperrzeitenverordnung 1968, Stmk. LGBl. Nr. 92 iVm § 113 GewO 1994 gemäß § 368 GewO 1994 eine Verwaltungsstrafe von EUR 200,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, da am 8. Dezem... mehr lesen...
Index: L71076 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Steiermark50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §113 Abs5;GewO 1994 §113;GewO 1994 §366 Abs1 Z2;GewO 1994 §366 Abs1 Z3;GewO 1994 §367 Z25;GewO 1994 §368;GewO 1994 §74 Abs1;SperrV Stmk 1998 §1;
Rechtssatz: Bei den durch den Landeshauptmann mit Verordnung (§ 113 Abs. 1 und 2 GewO 1994) und der Gemeinde mit Bescheid (§ 113 Abs. 3 bis 5 GewO 1994) festzusetzenden Sperrz... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §37;GewO 1994 §113 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2011/04/0144 E 21. Dezember 2011 RS 1 Stammrechtssatz Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" iSd § 113 Abs. 5 GewO 1994 erfordert das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkenne... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §113 Abs5;
Rechtssatz: Sicherheitspolizeiliche Bedenken iSd § 113 Abs. 5 GewO 1994 sind nicht davon abhängig, dass es zu gerichtlichen Verurteilungen oder Vorerhebungen gekommen ist (Hinweis E vom 28. Mai 2008, 2008/04/0012). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2014:2013040042.X02 Im RIS seit 02.06.... mehr lesen...
Mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 11. Juli 2012 wurde für den Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers gemäß § 113 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) auf Grund des Bestehens sicherheitspolizeilicher Bedenken eine spätere Aufsperrstunde und eine frühere Sperrstunde vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. September 2012, Zl. 2012/04/0114, als unbegründet abgewie... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14. Mai 2008 hat der Stadtsenat der Stadt Villach für den Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers mit der Betriebsart "Buffet-Espresso" an einem näher genannten Standort eine spätere Aufsperrstunde, nämlich 6.00 Uhr statt 4.00 Uhr, vorgeschrieben. Zur Begründung: führte die belangte Behörde aus, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 17. September 1998 erteilt word... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §113 Abs5; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/04/0096 E 3. September 2008 2008/04/0095 E 3. September 2008 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/04/0022 E 6. April 2005 RS 1 Stammrechtssatz Die Ermächtigung der Gemeinde zur Vorverlegung der Sperrstunde hat zur Voraussetzung, dass entweder das von Gästen, die einer bestimmten Betriebsanlage zuz... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Dezember 2007 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die vom Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde im Instanzenzug gemäß § 113 Abs. 5 GewO 1994 verfügte Vorverlegung der Sperrstunde für den näher umschriebenen Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers von 03.00 Uhr auf 02.00 Uhr gemäß § 47 Abs. 5 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1967, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentl... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §113 Abs5;
Rechtssatz: Zur Frage, ob den sicherheitspolizeilichen Bedenken durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden könne, liegt dem angefochtenen Bescheid die Auffassung zu Grunde, es könne durch eine einheitliche Sperrzeit aller Lokale im Stadtkern einem Hin- und Herwandern der Gäste zwischen den Lokalen - also auch Zuwanderungen zum u... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §113 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/04/0022 E 6. April 2005 RS 1 Stammrechtssatz Die Ermächtigung der Gemeinde zur Vorverlegung der Sperrstunde hat zur Voraussetzung, dass entweder das von Gästen, die einer bestimmten Betriebsanlage zuzurechnen sind, außerhalb dieser Betriebsanlage gesetzte Verhalten wiederholt zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn ... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §113 Abs5;
Rechtssatz: Nach der hg. Judikatur erfordert die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann (vgl. die hg.... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 23. März 1999 wurde die Sperrstunde des Gastgewerbebetriebes (Diskothek) der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 - GewO (abweichend von der in der Sperrzeitenverordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg, LGBl. Nr. 65/1991, mit 2.00 Uhr festgesetzte Sperrstunde) mit 5.00 Uhr bewilligt. Mit Bescheid der mitbeteiligte... mehr lesen...
Index: L71078 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Vorarlberg001 Verwaltungsrecht allgemein50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §113 Abs3 idF 2002/I/111;GewO 1994 §113 Abs4 idF 2002/I/111;GewO 1994 §113 Abs5 idF 2002/I/111;SperrV Vlbg 1991;VwRallg;
Rechtssatz: Mit Verordnung des Landeshauptmannes über die Festlegung von Sperrzeiten in Gastgewerbebetrieben, Vlbg. LGBl. Nr. 65/1991, wurde die Sperrstunde für Gastgew... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. August 2004 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die vom Gemeinderat der Gemeinde L im Instanzenzug verfügte Vorverlegung der Sperrstunde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gemeinderat habe in Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides die Sperrstunde für das näher beschriebene Tanzlokal des Beschwerdeführers von 04.00 Uhr auf 02.00 Uhr vorverlegt. Durch diesen Be... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. März 2004 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen die vom Gemeinderat der Marktgemeinde W im Instanzenzug verfügte Vorverlegung der Sperrstunde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gemeinderat habe in Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides die Sperrstunde für den näher umschriebenen Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin von 05.00 Uhr auf 24.00 Uhr vorverlegt. Durch die... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §113 Abs5;
Rechtssatz: Die Ermächtigung der Behörde, die Sperrstunde vorzuverlegen, hängt nicht davon ab, dass sich sämtliche Nachbarn belästigt fühlen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2005:2004040137.X04 Im RIS seit 07.02.2006 mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §113 Abs5;
Rechtssatz: Sicherheitspolizeiliche Bedenken (§ 113 Abs 5 GewO 1994) sind nicht erst dann gerechtfertigt, wenn es zu Verurteilungen oder Vorerhebungen gekommen ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2005:2004040187.X03 Im RIS seit 07.02.2006 mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §113 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/04/0080 E 29. Juni 2005 RS 2
(Hier nur der erste Satz; hier: Was das Bestehen von in diesem
Sinne konkreten Bedenken angeht, bringen sowohl Zahl als auch
Beschaffenheit der angezeigten Vorfälle sicherheitspolizeiliche
Missstände zum Ausdruck, die der Annahme sicherheitspolizeilicher
Bedenken im Sinne des § 113 Abs. 5 GewO 1994 eine ausreichende... mehr lesen...