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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §113 Abs5;Rechtssatz
Nach der hg. Judikatur erfordert die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. September 2007, Zl. 2007/04/0138, und vom 29. Juni 2005, Zl. 2003/04/0080, jeweils mwN). Im erstgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters zum Ausdruck gebracht, dass sowohl die Zahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken im Sinne des § 113 GewO eine ausreichende Grundlage geben. Sicherheitspolizeiliche Bedenken seien im Übrigen nicht davon abhängig, dass es zu gerichtlichen Verurteilungen oder Vorerhebungen gekommen sei. Im letztgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es sei nicht wesentlich, dass die sicherheitspolizeilichen Bedenken jedenfalls auf Vorkommnisse in der gastgewerblichen Betriebsanlage selbst zurückzuführen sein müssten. Weiters sei es in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidungsrelevant, inwiefern dem Gastgewerbetreibenden etwa ein Verschulden am Eintritt von Sachverhaltsumständen anzulasten sei, welche die Annahme sicherheitsbehördlicher Bedenken im dargestellten Sinn rechtfertigten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040012.X02Im RIS seit
02.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013