RS Vwgh 2007/9/12 2007/04/0138

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

L71078 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §113 Abs3 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §113 Abs4 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §113 Abs5 idF 2002/I/111;
SperrV Vlbg 1991;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit Verordnung des Landeshauptmannes über die Festlegung von Sperrzeiten in Gastgewerbebetrieben, Vlbg. LGBl. Nr. 65/1991, wurde die Sperrstunde für Gastgewerbebetriebe mit 1.00 Uhr bzw. für solche in der Betriebsart "Bar" mit 2.00 Uhr festgelegt. Davon abweichend wurde der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid vom 23. März 1999 gemäß § 113 Abs. 3 GewO eine spätere Sperrstunde (nämlich 5.00 Uhr) bewilligt. Wenn mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr eine Vorverlegung der Sperrstunde auf 4.00 Uhr ausgesprochen wurde, so stellt dies einen (teilweisen) Widerruf der zuletzt genannten Bewilligung im Sinne des § 113 Abs. 4 GewO dar und nicht die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde im Sinne des Abs. 5 dieser Bestimmung (mit der Wortfolge "frühere Sperrstunde" in § 113 Abs. 5 GewO ist nämlich, wie auch der Abs. 2 dieser Bestimmung zeigt, eine frühere als die in der Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 113 Abs. 1 GewO festgelegte Sperrstunde gemeint). Die Bezugnahme auf § 113 Abs. 5 an Stelle richtigerweise § 113 Abs. 4 GewO macht den angefochtenen Bescheid aber nicht rechtswidrig, weil auch der (teilweise) Widerruf einer bestehenden Bewilligung einer Sperrstunde nach der letztzitierten Vorschrift zulässig ist, wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040138.X01

Im RIS seit

16.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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