RS Vwgh 2014/4/29 2013/04/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
GewO 1994 §113 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/04/0144 E 21. Dezember 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" iSd § 113 Abs. 5 GewO 1994 erfordert das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage geben (Hinweis E vom 5. November 2010, 2010/04/0056, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040042.X01

Im RIS seit

02.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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