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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/04/0144 E 21. Dezember 2011 RS 1Stammrechtssatz
Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" iSd § 113 Abs. 5 GewO 1994 erfordert das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage geben (Hinweis E vom 5. November 2010, 2010/04/0056, mwN).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040042.X01Im RIS seit
02.06.2014Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019