RS Vwgh 2019/8/8 Ra 2019/04/0078

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Veröffentlicht am 08.08.2019
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §113 Abs5

Rechtssatz

Der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken liegt eine einzelfallbezogene Beurteilung zugrunde (vgl. VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007). Ausgehend davon ist das Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Vorfällen für diese Annahme nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040078.L01

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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