RS Vwgh 2008/5/28 2008/04/0012

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §113 Abs5;

Rechtssatz

Zur Frage, ob den sicherheitspolizeilichen Bedenken durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden könne, liegt dem angefochtenen Bescheid die Auffassung zu Grunde, es könne durch eine einheitliche Sperrzeit aller Lokale im Stadtkern einem Hin- und Herwandern der Gäste zwischen den Lokalen - also auch Zuwanderungen zum und Abwanderungen vom Lokal des Beschwerdeführers - vorgebeugt werden. Diese Annahme ist vor dem Hintergrund des - von den Gemeindebehörden angesprochenen - "erhöhten Lokaltourismus" alkoholisierter Gäste in den frühen Morgenstunden nicht unschlüssig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008040012.X03

Im RIS seit

02.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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