Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Nach der auch für den Widerruf einer gemäß § 113 Abs. 3 GewO 1994 bewilligten Vorverlegung der Aufsperrstunde heranzuziehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" das Bestehen von konkreten durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckte Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch den Widerruf einer früheren Aufsperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken im Sinne des § 113 GewO 1994 eine ausreichende Grundlage geben (vgl. VwGH 12.9.2007, 2007/04/0138; bzw. zu § 113 Abs. 5 GewO 1994 zuletzt VwGH 2.7.2015, 2013/04/0043, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040089.L08Im RIS seit
05.07.2019Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019