RS Vwgh 2019/3/22 Ra 2018/04/0089

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Veröffentlicht am 22.03.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
GewO 1994 §113 Abs4
GewO 1994 §113 Abs5

Rechtssatz

Nach der auch für den Widerruf einer gemäß § 113 Abs. 3 GewO 1994 bewilligten Vorverlegung der Aufsperrstunde heranzuziehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" das Bestehen von konkreten durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckte Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch den Widerruf einer früheren Aufsperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken im Sinne des § 113 GewO 1994 eine ausreichende Grundlage geben (vgl. VwGH 12.9.2007, 2007/04/0138; bzw. zu § 113 Abs. 5 GewO 1994 zuletzt VwGH 2.7.2015, 2013/04/0043, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040089.L08

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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