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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §113 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/04/0080 E 29. Juni 2005 RS 2 (Hier nur der erste Satz; hier: Was das Bestehen von in diesem Sinne konkreten Bedenken angeht, bringen sowohl Zahl als auch Beschaffenheit der angezeigten Vorfälle sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken im Sinne des § 113 Abs. 5 GewO 1994 eine ausreichende Grundlage geben.)Stammrechtssatz
Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des Vorliegens "sicherheitspolizeilicher Bedenken" müssen durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckte konkrete Bedenken bestehen, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen wirksam durch die Vorschreibung einer - durch die jeweiligen Sachverhaltsumstände bestimmten - früheren Sperrstunde begegnet werden kann. Dabei ist nicht wesentlich, dass die sicherheitspolizeilichen Bedenken jedenfalls auf Vorkommnisse in der gastgewerblichen Betriebsanlage selbst zurückzuführen sein müssten. Weiters ist es in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidungsrelevant, inwiefern dem Gastgewerbetreibenden etwa ein Verschulden am Eintritt von Sachverhaltsumständen anzulasten ist, welche die Annahme sicherheitsbehördlicher Bedenken im dargestellten Sinn rechtfertigen (Hinweis E 19.5.1992, Zl. 92/04/0036, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 198 Abs. 5 GewO 1973, mwN). Hier: sicherheitspolizeiliche Bedenken gegeben; die angezeigten gerichtlich strafbaren Handlungen wurden "fast ausschließlich" in einem Zeitraum begangen, der durch die Vorverlegung der Sperrstunden wesentlich verkürzt wird. Es wurden jedoch keinerlei weiteren Umstände festgestellt, die einen Zusammenhang zwischen dem Offenhalten der betroffenen Gastgewerbebetriebe - darunter auch dem Gastgewerbebetrieb der mitbeteiligten Partei, dessen Sperrstunde vorverlegt wurde - und den sicherheitspolizeilichen Missständen plausibel erscheinen ließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040187.X02Im RIS seit
07.02.2006