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L71078 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Vorarlberg;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der E GmbH in A, vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Rathausstraße 11, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 21. Mai 2007, Zl. BHFK-II- 4151-2007/0001, betreffend Vorverlegung der Sperrstunde (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 23. März 1999 wurde die Sperrstunde des Gastgewerbebetriebes (Diskothek) der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 - GewO (abweichend von der in der Sperrzeitenverordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg, LGBl. Nr. 65/1991, mit 2.00 Uhr festgesetzte Sperrstunde) mit 5.00 Uhr bewilligt.
Mit Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 11. Dezember 2006 wurde die Sperrzeit für die gegenständliche Gastgewerbebetriebsanlage gemäß § 113 GewO für die Zeit ab dem 1. Jänner 2007 mit 4.00 Uhr festgesetzt. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Berufungskommission der Gemeinde A. mit Bescheid vom 19. Jänner 2007 keine Folge. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Namen des Landeshauptmannes (Hinweis auf § 92 Abs. 2 Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985 idgF in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundes über die Gemeinden, LGBl. Nr. 66/1976) gemäß § 83 Gemeindegesetz abgewiesen wurde.
In ihrer Begründung vertrat die belangte Behörde zusammengefasst die Rechtsansicht, die Vorverlegung der Sperrstunde auf 4.00 Uhr sei wegen der gegenständlich vorliegenden sicherheitspolizeilichen Bedenken im Sinne des § 113 Abs. 5 GewO gerechtfertigt. Als maßgeblichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde fest, der Inspektionskommandant der Polizeiinspektion A. habe die mitbeteiligte Partei in seinem Bericht vom 26. September 2005 darauf hingewiesen, dass bei der gegenständlichen Diskothek ab dem Jahr 2004 die Zahl der dort vorgefallenen Straftaten (Schlägereien, Körperverletzungen, Verkehrsunfälle, Sachbeschädigungen, usw.) drastisch angestiegen sei. Der Gendarmerieposten A. habe vom Jänner bis Oktober 2004 im Umfeld dieses Lokales 36 Mal einschreiten müssen. Nach einem vorübergehenden Rückgang der Vorfälle auf Grund betriebsinterner Maßnahmen im ersten Halbjahr 2005 seien die Delikte seit dem Juli 2005 wieder sprunghaft angestiegen. Eine Auflistung der bei der gegenständlichen Diskothek registrierten Vorfälle zeige, dass im Zeitraum 15. Mai bis 11. September 2005 insgesamt 34 Delikte (Körperverletzungen, Verkehrsunfälle, Diebstähle, Verkehrsunfall mit Fahrerflucht, Parkschäden, Sachbeschädigungen), davon 13 Delikte in den Morgenstunden ab 4.00 Uhr, begangen worden seien. In der Zeit vom 1. Jänner bis 5. November 2006 seien bei der Diskothek 78 Vorfälle registriert worden, davon hätten sich 23 strafrechtlich relevante Delikte zwischen 4.00 Uhr und 7.25 Uhr morgens ereignet. Dies zeige, dass sich fast ein Drittel aller Vorfälle bei der gegenständlichen Diskothek in der letzten Betriebsstunde, also ab 4.00 Uhr morgens, ereigne. Es lägen daher sicherheitspolizeiliche Bedenken gegen die späte Sperrsunde vor, wobei nach dem Gesagten anzunehmen sei, dass die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde eine wirksame Maßnahme darstelle, um den genannten Vorfällen zu begegnen. Dass die Vorverlegung der Sperrstunde geeignet sei, die bei der gegenständlichen Gastgewerbebetriebsanlage begangenen Straftaten zukünftig einzudämmen, ergebe sich auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung, nach der eine späte Sperrstunde zu einem vermehrten Eintreffen von Gästen aus bereits geschlossenen Lokalen führe, die durch ihren vorangegangenen Alkoholkonsum ein sicherheitspolizeilich bedenkliches Verhalten an den Tag legten. "Abschließend" wies die belangte Behörde darauf hin, dass einem Bericht der Polizeiinspektion A. vom 15. Mai 2007 entnommen werden könne, dass die mittlerweile auf 4.00 Uhr vorverlegte Sperrstunde bereits positive Auswirkungen gezeigt habe, weil die genannten Vorfälle um etwa 50 % zurückgegangen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Zunächst ist zur Zulässigkeit der Beschwerde darauf hinzuweisen, dass sich das aufsichtsbehördliche Verfahren der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht nach dem Vorarlberger Gemeindegesetz (Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung, LGBl. Nr. 40/1985 in der Fassung LGBl. Nr. 20/2004) richtet, weil das die Aufsicht über die Gemeinde betreffende 6. Hauptstück dieses Gesetzes die staatliche Aufsicht des Landes über die Gemeinde (lediglich) hinsichtlich der Verletzung von Gesetzen und Verordnungen des Landes regelt. Gegenständlich geht es jedoch um die Vollziehung bundesrechtlicher Vorschriften durch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (§ 113 Abs. 3 bis 5 iVm § 337 GewO), sodass sich die Aufsicht über die gegenständlichen Vollzugsakte der Gemeinde nach den Bestimmungen des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, richtet und gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. dem Landeshauptmann obliegt. Dieser kann nach der letztgenannten Gesetzesstelle die Bezirkshauptmannschaft zur Ausübung des Aufsichtsrechtes über Gemeinden in seinem Namen ermächtigen, wovon der Landeshauptmann von Vorarlberg mit der Verordnung LGBl. Nr. 66/1976 Gebrauch gemacht hat. Für den vorliegenden Beschwerdefall folgt daraus einerseits, dass die belangte Behörde zuständig war, im Namen des Landeshauptmannes über die Vorstellung der Beschwerdeführerin zu entscheiden und dass andererseits gemäß § 12 Abs. 4 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes (der dort genannte Ausnahmefall liegt gegenständlich nicht vor) eine Berufung gegen den angefochtenen Bescheid nicht zulässig ist. Die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist somit zulässig, sie ist jedoch aus folgenden Überlegungen nicht begründet:
§ 113 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002 lautet:
"Sperrstunde und Aufsperrstunde
§ 113. (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen. ...
(2) Der Landeshauptmann kann zum Schutz der Wohnbevölkerung vor in ihrem Wohnbereich auftretendem störendem Lärm für in Vereinslokalen ausgeübte gastgewerbliche Tätigkeiten eine von Abs. 1 abweichende frühere Sperrstunde mit Verordnung festlegen, ohne dass auf die Betriebsart Bedacht zu nehmen ist. ...
(3) Die Gemeinde kann unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor Erteilung der Bewilligung zu hören.
(4) Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu widerrufen, wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben die Gemeinden diese Behörden vor einer Entscheidung zu hören.
(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. ..."
Mit Verordnung des Landeshauptmannes über die Festlegung von Sperrzeiten in Gastgewerbebetrieben, LGBl. Nr. 65/1991, wurde die Sperrstunde für Gastgewerbebetriebe mit 1.00 Uhr bzw. für solche in der Betriebsart "Bar" mit 2.00 Uhr festgelegt.
Davon abweichend wurde der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid vom 23. März 1999 gemäß § 113 Abs. 3 GewO eine spätere Sperrstunde (nämlich 5.00 Uhr) bewilligt. Wenn mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr eine Vorverlegung der Sperrstunde auf 4.00 Uhr ausgesprochen wurde, so stellt dies einen (teilweisen) Widerruf der zuletzt genannten Bewilligung im Sinne des § 113 Abs. 4 GewO dar, und nicht, wie die belangte Behörde meint, die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde im Sinne des Abs. 5 dieser Bestimmung (mit der Wortfolge "frühere Sperrstunde" in § 113 Abs. 5 GewO ist nämlich, wie auch der Abs. 2 dieser Bestimmung zeigt, eine frühere als die in der Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 113 Abs. 1 leg. cit. festgelegte Sperrstunde gemeint).
Die Bezugnahme auf § 113 Abs. 5 an Stelle richtigerweise § 113 Abs. 4 GewO macht den angefochtenen Bescheid aber nicht rechtswidrig, weil auch der (teilweise) Widerruf einer bestehenden Bewilligung einer Sperrstunde nach der letztzitierten Vorschrift zulässig ist, wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen. Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen solcher Bedenken ausgegangen ist:
In der Beschwerde wird gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Vorverlegung der Sperrstunde von 5.00 Uhr auf 4.00 Uhr sei gegenständlich durch sicherheitspolizeiliche Bedenken gerechtfertigt, ins Treffen geführt, dass es nicht im Einflussbereich der Beschwerdeführerin gelegen sei, die bei der Diskothek begangenen Delikte, insbesondere was die Verkehrs- bzw. Parkschadendelikte betreffe, zu verhindern. Außerdem zeigten sowohl Ausmaß als auch Art der Delikte, dass diese "im Rahmen der Betreibung einer Diskothek ortsüblich" seien. Der belangten Behörde sei auch entgegen zu halten, dass die Reduzierung der Delikte im Jahr 2007 um 50 % nicht ausschließlich auf die Sperrstundenvorverlegung zurückzuführen gewesen sei. Vielmehr habe es "in der letzten Zeit" verstärkt Polizeikontrollen im Umfeld der Diskothek gegeben und es sei zu einer Bewusstseinsschärfung der Diskothekenbesucher gekommen. Auch habe die Beschwerdeführerin erst kürzlich ihr Konzept dahingehend geändert, dass an Samstagen nur mehr Personen über 18 Jahren in die Diskothek eingelassen würden, sodass Delikte schon im Vorfeld verhindert würden. All dies zeige, dass die Vorverlegung der Sperrzeit auf 4.00 Uhr nicht nötig sei, um die sicherheitspolizeilichen Bedenken zu zerstreuen.
Nach der hg. Judikatur erfordert die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2004/04/0187, mwN). Im zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters zum Ausdruck gebracht, dass sowohl die Zahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken im Sinne des § 113 GewO eine ausreichende Grundlage geben. Sicherheitspolizeiliche Bedenken seien im Übrigen nicht davon abhängig, dass es zu gerichtlichen Verurteilungen oder Vorerhebungen gekommen sei.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde konkrete Sachverhaltsfeststellungen sowohl über die Zahl als auch über die Art der angezeigten Vorfälle getroffen. Dass es sich bei den genannten Vorfällen um Körperverletzungen, Diebstähle, Sachbeschädigungen, Verkehrsunfälle teilweise mit Fahrerflucht u. ä., gehandelt hat und die Häufung dieser Vorfälle - dass diese bei der Diskothek der Beschwerdeführerin stattgefunden haben, wird in der Beschwerde nicht bestritten - rechtfertigen sicherheitspolizeiliche Bedenken im Sinne des § 113 GewO. Dieser Beurteilung vermag die Beschwerde mit dem (im Übrigen nicht näher belegten) Hinweis, solche Vorfälle seien im Rahmen des Betriebes einer Diskothek "ortsüblich", nicht wirksam entgegen zu treten. Die belangte Behörde hat entgegen dem Beschwerdevorbringen aber auch schlüssig dargelegt, weshalb im gegenständlichen Fall durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde der Begehung ähnlicher Delikte wirksam begegnet werden könne. Sie hat nämlich zahlenmäßig belegt, dass sich ein wesentlicher Teil der Vorfälle der Jahre 2005 und 2006 nach 4.00 Uhr morgens ereignet hat, sodass die Prognose, eine nicht unwesentliche Anzahl ähnlicher Vorfälle werde sich durch eine frühere Sperrstunde vermeiden lassen, nicht zu beanstanden ist. Wenn die Beschwerde meint, der Rückgang dieser Vorfälle um 50 % im Jahre 2007 sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht ausschließlich auf die gegenständliche Sperrstundenvorverlegung zurückzuführen sei, so übersieht sie einerseits, dass die Verbesserung der Situation im Jahr 2007 nur ein zusätzlicher ("abschließender") Hinweis der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides war. Andererseits ist gemäß § 113 GewO die Vorverlegung der Sperrstunde auf Grund sicherheitspolizeilicher Bedenken nicht davon abhängig, wie hoch der Prozentsatz der durch diese Maßnahme verhinderten Delikte ist.
Schließlich ist dem Argument der Beschwerdeführerin, sie habe auf die bei ihrer Diskothek begangenen Verkehrs- bzw. Parkschadensdelikte keinen Einfluss gehabt, zu entgegnen, dass es bei der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken im Sinne des § 113 GewO nicht auf das Verschulden des Gastgewerbetreibenden bezüglich der diesen Bedenken zu Grunde liegenden Sachverhaltsumstände ankommt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2003/04/0080, zur vergleichbaren Rechtslage des § 152 GewO in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2002).
Da sich aus dem Gesagten ergibt, dass dem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 12. September 2007
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040138.X00Im RIS seit
16.10.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011