RS Vwgh 2022/2/8 Ra 2021/04/0112

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Veröffentlicht am 08.02.2022
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §113 Abs5

Rechtssatz

Der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken liegt eine fallbezogene Beurteilung zugrunde und ist das Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Vorfällen für diese Annahme nicht erforderlich (vgl. VwGH 8.8.2019, Ra 2019/04/0078, Rn. 8, mwN). Was die konkrete Anzahl der Vorfälle angeht, hat der VwGH festgehalten, dass § 113 Abs. 5 GewO 1994 ein Durchschnittskalkül (gemessen an der jeweiligen Betriebsart des Gastgewerbes) nicht kennt (vgl. VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040112.L01

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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