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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §113 Abs5Rechtssatz
Der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken liegt eine fallbezogene Beurteilung zugrunde und ist das Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Vorfällen für diese Annahme nicht erforderlich (vgl. VwGH 8.8.2019, Ra 2019/04/0078, Rn. 8, mwN). Was die konkrete Anzahl der Vorfälle angeht, hat der VwGH festgehalten, dass § 113 Abs. 5 GewO 1994 ein Durchschnittskalkül (gemessen an der jeweiligen Betriebsart des Gastgewerbes) nicht kennt (vgl. VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040112.L01Im RIS seit
25.03.2022Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022