RS Vwgh 2022/2/8 Ra 2021/04/0112

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Veröffentlicht am 08.02.2022
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §113 Abs5

Rechtssatz

Der VwGH hat es zwar nicht als erforderlich erachtet, dass sich zurechenbare Vorfälle innerhalb der Betriebsanlage ereignen. Das bedeutet umgekehrt aber nicht, dass jegliche Vorkommnisse in einem örtlichen Nahebereich zur Betriebsanlage dieser zuzurechnen sind. Da durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde das Ziel verfolgt wird, derartige Vorfälle in Zukunft hintan zu halten, müssen die Vorkommnisse mit dem Betrieb des Gastgewerbes (und somit dem Umstand, dass das Lokal geöffnet war) in Zusammenhang stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040112.L06

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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