Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §113 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Dr. Mayr sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Keesgasse 11, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 22. Oktober 2013, Zl. Präs-047934/2011/0019, betreffend Sperrstunde gemäß § 113 GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 11. Juli 2012 wurde für den Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers gemäß § 113 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) auf Grund des Bestehens sicherheitspolizeilicher Bedenken eine spätere Aufsperrstunde und eine frühere Sperrstunde vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. September 2012, Zl. 2012/04/0114, als unbegründet abgewiesen. Zur Vorgeschichte wird auf dieses Erkenntnis und dessen Entscheidungsgründe verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. Oktober 2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom Oktober 2012 auf Widerruf der vorgeschriebenen Sperrstunde ab.
Die belangte Behörde legte zunächst dar, dass für den Widerruf der Sperrstundenvorschreibung im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu beurteilen sei, ob die sicherheitspolizeilichen Bedenken nicht mehr gegeben sein werden. Für diese Beurteilung zog die belangte Behörde - jeweils mit näheren Ausführungen - das vom Beschwerdeführer vorgelegte Sicherheitskonzept und die sicherheitspolizeilich bedenklichen Vorfälle (die sich nach Vorverlegung der Sperrstunde ereignet haben) heran. Weiters hielt die belangte Behörde - unter Hinweis auf mehrere einschlägige rechtskräftige Bestrafungen des Beschwerdeführers (wegen Verwaltungsübertretungen) - fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Sperrstundenvorschreibung, sondern auch sonst wesentliche Vorschriften für einen Gastgewerbetreibenden missachtet habe. Angesichts der Anzahl und der Art der sicherheitspolizeilich bedenklichen Vorfälle sei - ungeachtet dessen, dass hinsichtlich der Anzahl der Vorfälle eine "leichte Verbesserung" eingetreten sei - die Aufrechterhaltung der Annahme des Bestehens sicherheitspolizeilicher Missstände gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die maßgebliche Vorschrift des § 113 Abs. 5 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 50/2012 lautet auszugsweise wie folgt:
"Sperrstunde und Aufsperrstunde
§ 113. (1) ...
(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. ..."
Zunächst ist dem Beschwerdeführer - soweit er auf seine Ausführungen in der Berufung sowie in der Stellungnahme vom 18. September 2013 verweist - zu entgegnen, dass ein bloßer Verweis auf Ausführungen im Verwaltungsverfahren nicht zulässig ist und die erforderliche Darlegung der Beschwerdegründe im Beschwerdeschriftsatz nicht zu ersetzen vermag. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 Z 4 und 5 VwGG lassen es nämlich nicht zu, sich hinsichtlich der Beschwerdepunkte und der Beschwerdegründe auf Anträge und Ausführungen im Verwaltungsverfahren zu berufen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/05/0191, mwN).
Das ergänzende Vorbringen, die belangte Behörde habe verkannt, dass die Vorverlegung der Sperrzeiten mit sicherheitspolizeilichen Bedenken begründet worden sei, ist mit der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht in Einklang zu bringen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" gemäß § 113 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage geben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. November 2010, Zl. 2010/04/0056, mwN). Für den Widerruf einer auf sicherheitspolizeiliche Bedenken gestützten Vorschreibung einer früheren Sperrstunde nach § 113 Abs. 5 zweiter Satz GewO 1994 ist von Bedeutung, ob angenommen werden kann, dass diese Bedenken nicht mehr gegeben sein werden und somit trotz Widerrufs der Vorverlegung der Sperrstunde keine sicherheitspolizeilich bedenklichen Vorfälle mehr auftreten werden.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihrer Prognoseentscheidung zugrunde gelegt, dass in den neuneinhalb Monaten ab der Antragstellung im Oktober 2012 elf sicherheitspolizeilich bedenkliche Vorfälle (darunter drei Körperverletzungen, drei Diebstähle und drei Gefahrenerforschungen) registriert worden sind, wobei sich sieben Vorfälle nach 02.00 Uhr (und somit nach der vorverlegten Sperrstunde) ereignet haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hegt der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde in ihre Prognoseentscheidung das Vorliegen von mit dem Gastgewerbebetrieb zusammenhängenden Verwaltungsübertretungen (darunter mehrfache Überschreitungen der vorgeschriebenen Sperrstunde) einbezogen hat, zumal das Auftreten von sicherheitspolizeilich bedenklichen Vorfällen nach 02.00 Uhr als mit der von der belangten Behörde festgestellten Nichteinhaltung der Sperrstunde durch den Beschwerdeführer in Zusammenhang stehend angesehen werden kann. Schon vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der belangten Behörde, es könne nicht angenommen werden, dass die für die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde maßgebenden sicherheitspolizeilichen Bedenken nicht mehr gegeben sein werden, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer von einer "von der belangten Behörde selbst provozierte(n) Häufung von angeblichen Verwaltungsübertretungen" spricht, bleibt dieses Vorbringen zu unsubstantiiert, um den dazu ergangenen Ausführungen der belangten Behörde wirksam entgegentreten zu können.
Auch der Umstand, dass ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Gewerbeentziehungsverfahren vorläufig ausgesetzt wurde, führt für sich genommen nicht dazu, dass die Annahme des Bestehens sicherheitspolizeilicher Bedenken nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Schließlich zeigt die Beschwerde mit dem Hinweis auf die (allgemein getroffene) Aussage "führender Stadtpolitiker", wonach sich die Situation im "Univiertel" (in dem sich der Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers befindet) verbessert habe und die Grundlage für die sicherheitspolizeilichen Bedenken (nach Ansicht des betreffenden Politikers) weggefallen sei, keine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde durchgeführten, einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung auf.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Jänner 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040161.X00Im RIS seit
20.02.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014