Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Juni 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Walenta, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Diexer als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas A wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Wels vom 13.Dezember 1983, GZ 14 Vr 1.147/82-159, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, des Angeklagten Andreas A und des Verteidigers Dr. Oehlzand zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß dem § 290 a StPO wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, daß gemäß dem § 38 Abs 1 StGB dem Angeklagten die erlittene Vorhaft nicht - wie im erstgerichtlichen Urteil - seit dem 7.Juli 1982, sondern bereits ab dem 26.Juni 1982, 12 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde u.a. der am 13.Jänner 1963 geborene Andreas A, der zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen und ohne festen Unterstand gewesen war, des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB und des Verbrechens des schweren Raubes nach den § 142 Abs 1, 143 (erster und zweiter Fall) StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren verurteilt. Ihm liegt zur Last, am 16.April 1982 in Appenzell, Kanton Innerrhoden, Schweiz, 1./ den Adolf B, als dieser von Stefan A festgehalten wurde, durch drei Messerstiche in die linke Brustseite vorsätzlich getötet und 2./ im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (seinem Bruder) Stefan A, sohin im Gesellschaftsverhältnis, mit Gewalt, nämlich durch die zu Punkt 1 angeführten Tathandlungen, demnach unter Verwendung einer Waffe, dem Adolf B etwa 500 sfr mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung des Geldes unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben.
Die Geschwornen hatten die beiden anklagekonform an sie gerichteten, den Angeklagten Andreas A betreffenden Hauptfragen I und III nach dem Verbrechen des Mordes (§ 75 StGB) und nach dem Verbrechen des schweren Raubes (§ 142 Abs 1, 143, erster und zweiter Fall, StGB) jeweils stimmeneinhellig - die Hauptfrage I mit der Einschränkung, daß ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken des Angeklagten Andreas A mit seinem Bruder, dem MitAngeklagten Stefan A, bei der Verübung des Mordes nicht als erwiesen angenommen wurde - bejaht. Die weiters hinsichtlich Andreas A gestellte Eventualfrage nach dem Verbrechen der Hehlerei (§ 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 letzter Fall, StGB) in bezug auf einen Teil der vom Mitangeklagten Stefan A bei dem Raub an Adolf B gemachten Beute blieb folgerichtig von den Geschwornen unbeantwortet. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Andreas A mit - der Sache nach sich bloß gegen den Schuldspruch wegen Mordes wendenden - Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Ergänzung des Fragenschemas durch Aufnahme von Eventualfragen in Richtung der § 76 und 86 StGB (S 74/V d.A). überdies macht er geltend, daß auch eine Eventualfrage in Richtung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge (§ 87 Abs 1 und Abs 2 StGB) an die Geschwornen zu richten gewesen wäre. Dazu ist vorweg klarzustellen, daß die vom Beschwerdeführer angestrebte Aufnahme der erwähnten Eventualfragen (in Richtung der § 76; 83, 86; 87
Abs 1 und Abs 2 StGB) in das den Geschwornen vorgelegte Fragenschema überhaupt nur für den - nach den Verfahrensergebnissen hier nicht aktuellen -
Fall in Betracht gekommen wäre, daß die zum Tod des Adolf B führenden Tathandlungen (Messerstiche) nicht in Ausführung eines auf Beraubung des Tatopfers gerichteten Tätervorhabens begangen wurden. Stellen aber solche (vorsätzlichen) Messerstiche (wie vorliegend von den Geschwornen angenommen) auch das zur Verwirklichung des Raubes gegen das Tatopfer eingesetzte Mittel der Gewalt dar, müßte dem Täter - fällt ihm nicht Mord im Sinn des § 75 StGB zur Last (vgl. SSt. 46/75; 13 Os 118/83) - jedenfalls der von ihm durch die Gewaltanwendung bewirkte Tod des Beraubten strafrechtlich zufolge der allgemeinen Regelung des § 7 Abs 2 StGB, die nicht nur für die fahrlässig, sondern grundsätzlich auch für die vorsätzlich herbeigeführte besondere Folge einer Tat gilt, im Rahmen der Raubqualifikation nach dem § 143 letzter Fall StGB zugerechnet werden (SSt. 46/75). Eine durch Gewaltanwendung im Rahmen eines Raubes herbeigeführte, nicht als Mord zu beurteilende Todesfolge (die im übrigen dem Täter strafrechtlich bloß einmal zugerechnet werden darf), wird allein durch die Subsumtion unter die Qualifikationsnorm des § 143 letzter Fall StGB in ihrem Unwert voll erfaßt. Eine Beurteilung der (vorsätzlichen) Tötungshandlung als Totschlag im Sinn des § 76 StGB, die eine gleichzeitige Annahme der Qualifikation nach dem § 143 letzter Fall StGB ausschlösse, würde im Ergebnis zu einer vom Gesetz erkennbar nicht angestrebten Besserstellung des Täters führen. Gleiches würde aber auch für eine rechtliche Wertung der (für den Eintritt des Todes des Adolf B kausalen) Messerstiche als Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 83, 86 StGB) oder als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge nach dem § 87 Abs 1 und Abs 2 StGB (bei der sich daraus zwangsläufig ergebenden Verneinung der Raubqualifikation nach dem § 143
letzter Fall StGB) gelten.
Im Licht dieser Erwägungen wäre daher unter der Voraussetzung, daß die zum Todeseintritt führenden Messerstiche gegen Adolf B bloß ein zur Verwirklichung des Raubvorhabens gegen das Tatopfer eingesetztes Mittel der Gewalt darstellten, nicht die vom Beschwerdeführer angestrebte Eventualfragestellung in Richtung der Delikte nach den § 76; 83, 86 oder 87 Abs 1 und Abs 2 StGB (als Alternativen zu der den Beschwerdeführer betreffenden Hauptfrage I nach Mord), sondern vielmehr, und zwar für den Fall der Verneinung der Hauptfrage I nach Mord und Bejahung der weiteren den Beschwerdeführer betreffenden Hauptfrage III nach dem Verbrechen des (durch die Begehung in Gesellschaft des Mitangeklagten Stefan A und durch die Verwendung eines Messers als Tatwaffe beschwerten) schweren Raubes nach den § 142, 143 erster und zweiter Fall StGB, nur die Aufnahme einer sogenannten uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) in das Fragenschema nach dem die Anwendung eines höheren Strafsatzes bedingenden Qualifikationsumstand des § 143 letzter Fall StGB (Eintritt des Todes des Adolf B als Folge der in Ausführung des Raubes angewendeten Gewalt) in Betracht gekommen.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung lagen aber nach dem in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommenen Tatsachensubstrat die Voraussetzungen zur Aufnahme einer solchen Zusatzfrage in das Fragenschema gar nicht vor:
Der Angeklagte Andreas A hielt entgegen seiner früheren, auch in Richtung des an Adolf B durch Versetzen von drei Messerstichen in die Brust begangenen Mordes geständigen und durch ein eigenhändig verfaßtes Schreiben bekräftigten (vgl. Band III, ON 81 d.A) Verantwortung vor der Polizei in Wels am 28.März 1983 und 21.April 1983 (vgl. Band III, S 34, 101 und 102 d.A), zu der er sich zunächst noch vor dem Untersuchungsrichter am 17.März 1983 bekannt hatte (vgl. Band II, ON 70, insbesondere S 333 und 334
d. A), in der Hauptverhandlung den (späteren) Widerruf seines Mordgeständnisses vor dem Untersuchungsrichter - vgl. Band II, ON 70, S 336 und 335 a d.A -
aufrecht. Er stellte eine Tötungshandlung (durch Versetzen von Messerstichen) gegen Adolf B ausdrücklich in Abrede und behauptete, sein Bruder Stefan A habe dies als Alleintäter ohne sein Einverständnis getan. Er selbst sei bei den von seinem Bruder dem Tatopfer zugefügten Messerstichen gar nicht zugegen gewesen (Band V, S 22 und 29 d.A). Daß es bei dieser vom Angeklagten Andreas A (auch) in der Hauptverhandlung behaupteten Tatversion für die angestrebte Fragestellung keine Veranlassung gab, liegt auf der Hand. Gleiches gilt aber auch bei der überdies gebotenen Berücksichtigung der sonstigen in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommenen Verfahrensergebnisse. Denn abgesehen von der bereits erwähnten anderslautenden Sachverhaltsdarstellung im Vorverfahren, die dem Angeklagten Andreas A auch vorgehalten wurde (vgl. Band V, S 23, 25, 26, 30; 72 und 73 d.A), spricht auch die Art der Tatausführung - drei mit ersichtlich erheblicher Wucht gegen den Brustkorb des Tatopfers geführte Stiche mit einem dolch- oder stilettartigen, beiderseits scharf geschliffenen Messer mit einer Klingenlänge von etwa 15 cm, die in der Brust des Getöteten zwei Stichkanäle in der Länge von 14 cm und einen weiteren in der Länge von 12 cm hinterließen (vgl. Obduktionsbefund, Band II, S 195, 197 und 199 d.A) - nicht für ein bloß auf Körperverletzung abzielendes Vorhaben des Täters. Die spekulativen, zu den Angaben des Mitangeklagten Stefan A in der Hauptverhandlung sogar in Widerspruch stehenden (vgl. Band V, S 55, 56 und 57 d.A) Ausführungen in der Beschwerde über die Lichtverhältnisse, unter denen die Tat verübt wurde, sind - weil durch konkrete Verfahrensergebnisse nicht gestützt - in dieser Hinsicht bedeutungslos.
Der Angeklagte Andreas A berief sich zwar sowohl im Vorverfahren (vgl. Band III, S 35 und Band II, S 330, 332 ff d.A) als auch ansatzweise in der Hauptverhandlung (s. in diesem Zusammenhang auch das Gutachten des pschychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. C in der Hauptverhandlung, Band V, S 65 d.A) unter Hinweis auf einen homosexuellen Kontakt mit Adolf B Ende März 1982, bei dem B auch Gewalt angewendet haben soll, sowie auf einen neuerlichen Annäherungsversuch BS in der Nacht zum 16.April 1982 darauf, vor B, von dem er sich gedemütigt gefühlt habe, Ekel empfunden und sich mit Rachegedanken getragen zu haben, doch ergibt sich auch aus diesem Gesichtspunkt kein Mangel in der Fragestellung.
Das privilegierte Delikt des Totschlages unterscheidet sich im Tatbestand vom Verbrechen des Mordes nur insoweit, als es die besondere Gemütsbeschaffenheit des Täters zur Tatzeit berücksichtigt. Allein, die vorerwähnten, vom Beschwerdeführer auch in der Hauptverhandlung behaupteten, aus einem früheren homosexuellen Kontakt mit dem Tatopfer resultierenden Empfindungen der Demütigung, des Ekels und des Hasses reichen zur Annahme einer Tatbegehung im Zustand einer heftigen Gemütsbewegung im Sinn eines tiefgreifenden, alle verstandesmäßigen Erwägungen zurückdrängenden Affektes nicht aus. Darüber hinaus würde es auch an einem weiteren für eine Tatbeurteilung - losgelöst vom Raubgeschehen - als Totschlag essentiellen Moment fehlen, muß doch eine solche Gemütsbewegung bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Anlegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabes in ihrer Relation zu dem sie herbeiführenden Anlaß allgemein verständlich sein (ÖJZ-LSK 1977/379). Dieses Gesetzeserfordernis wäre nämlich im vorliegenden Fall zunächst schon deshalb zu verneinen, weil das vom Beschwerdeführer für die Tatbegehung u.a. genannte Motiv der Rachsucht einen nach herrschender sittlicher Auffassung verwerflichen Beweggrund darstellt, der einen Affekt, in dem sich jemand zur Tötung eines anderen hinreißen läßt, nicht allgemein begreiflich erscheinen ließe (11 Os 13/82, 11 Os 128/77). Dazu käme aber noch, daß mit Rücksicht auf die seit dem erstmaligen Anlaßfall (Ende März 1982) verstrichene Zeit und den Umstand, daß das neuerliche Zusammentreffen mit Adolf B vom Angeklagten selbst herbeigeführt wurde, von einer allgemeinen Begreiflichkeit der so motivierten Gemütsbewegung nicht gesprochen werden könnte (10 Os 168/83; EvBl 1982/80).
Aus all dem folgt schließlich, daß auch die in der Nichtigkeitsbeschwerde unter dem Aspekt des § 345 Abs 1 Z 8 StPO monierte Ergänzung der Rechtsbelehrung durch Erläuterung der verschiedenen Schuldformen nicht erforderlich war. Denn die Rechtsbelehrung hat sich auf die in den gestellten Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe zu beschränken (Mayerhofer-Rieder, StPO, Nr. 22-24 zu § 345 Z 8).
Der Nichtigkeitsbeschwerde war somit ein Erfolg zu versagen. Aus einer Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres geht hervor, daß der Angeklagte Andreas A am 26.Juni 1982 in Palermo wegen unbefugten Waffenbesitzes festgenommen wurde, deshalb - wie dem österreichischen Konsulat in Palermo bekannt wurde - 10 Tage in Haft war und danach von einer Anklage wegen dieses Deliktes freigesprochen wurde; er wurde am 7.Juli 1982
(augenscheinlich im unmittelbaren Anschluß an die Haft wegen unbefugten Waffenbesitzes) auf Grund eines Haftbefehles des Gerichtes von Appenzell wegen der vorliegenden Straftat in Auslieferungshaft genommen.
In amtswegiger Wahrnehmung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 13 StPO war dem Angeklagten diese Vorhaft ab dem 26.Juni 1982 anzurechnen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Andreas A unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren. Es wertete bei diesem Angeklagten bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die zweifache Qualifikation zum schweren Raub und die Begehung des Mordes unter Ausnützung der Wehrlosigkeit des Opfers, als mildernd das Alter des Berufungswerbers von unter 21 Jahren zum Zeitpunkt der Tat, seine Verstandesschwäche und die vernachlässigte Erziehung. Der Berufung des Angeklagten Andreas A, mit der er eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Die von der Berufung hervorgekehrten Umstände wurden - entgegen der in ihr vertretenen Meinung - in den vom Erstgericht gewürdigten Strafzumessungsgründen der Verstandesschwäche und der vernachlässigten Erziehung voll erfaßt. Ein Anschluß an den Bruder Stefan A als 'Leitfigur' ist Ausfluß der vernachlässigten Erziehung und der Verstandesschwäche. Die spekulative überlegung, daß ein Mord des Raubopfers nach dessen Fesselung nicht mehr nötig gewesen wäre, weist ihrem Kern nach ebenfalls auf nichts anderes hin als die ohnedies gewürdigte intellektuelle Minderbegabung des Berufungswerbers.
Wenn im Rahmen der Berufung ausgeführt wird, der Berufungswerber habe sich am Tatopfer aus Gefühlen der Demütigung, Haß und Ekel wegen eines sexuellen Mißbrauches rächen wollen, entfernt er sich vom Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage III, wonach der Mord an Adolf B Mittel der Gewaltanwendung beim Raub war (nur am Rande sei dazu hingewiesen, daß die Geschwornen auch in ihrer Niederschrift zum Wahrspruch eindeutig zum Ausdruck brachten, daß der Mord ihrer überzeugung nach zur Erlangung von Wertsachen verübt wurde).
Das Erstgericht erfaßte somit die Strafzumessungsgründe vollständig und wertete sie auch ihrem Gewichte nach zutreffend. Auf der Grundlage dieser Strafzumessungsgründe erscheint die über den Angeklagten Andreas A verhängte Freiheitsstrafe nicht überhöht. Es bestand für den Obersten Gerichtshof kein Grund zu einer Herabsetzung.
Auch der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch genannten Gesetzesstelle verankert.
Anmerkung
E04597European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0110OS00072.84.0626.000Dokumentnummer
JJT_19840626_OGH0002_0110OS00072_8400000_000