Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Ein gemeinsamer Verletzungsvorsatz oder Mißhandlungsvorsatz kann zwar auch spontan gefaßt werden, doch kann er, wenn jeder andere Anhaltspunkt für ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer an einem Verletzungsdelikt fehlt, nur aus gleichzeitigen oder abwechselnden Tätigkeiten erschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090040Dokumentnummer
JJR_19930728_OGH0002_0130OS00063_9300000_001