RS OGH 1993/7/28 13Os63/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1993
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Norm

StGB §12 Ac
StGB §83
StGB §86

Rechtssatz

Ein gemeinsamer Verletzungsvorsatz oder Mißhandlungsvorsatz kann zwar auch spontan gefaßt werden, doch kann er, wenn jeder andere Anhaltspunkt für ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer an einem Verletzungsdelikt fehlt, nur aus gleichzeitigen oder abwechselnden Tätigkeiten erschlossen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090040

Dokumentnummer

JJR_19930728_OGH0002_0130OS00063_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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