Norm
StGB §75 DRechtssatz
Mag der Angeklagte auch ein Handeln mit Tötungsvorsatz bestritten haben, so wäre angesichts der von ihm zugegebenen bewußten und gewollten Abgabe von (fünf) Schüssen aus geringer Entfernung gegen den Kopf eines Menschen (davon einer an der Schläfe angesetzt) in subjektiver Beziehung die Annahme eines bloßen Verletzungsvorsatzes (in welcher Vorsatzform auch immer) nicht nur außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, sondern geradezu denkunmöglich. Eine Eventualfrage nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83, 86 StGB) war daher nach der Art der Angriffshandlung (vgl ähnlich Mayerhofer-Rieder Entscheidung 28 zu § 314 StPO und EvBl 1987/13) nicht geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092109Dokumentnummer
JJR_19900706_OGH0002_0160OS00012_9000000_001