Norm
StGB §12Rechtssatz
Die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung oder ?verletzung ist (anders als die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung [§ 78 StGB]) mit Blick auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung jedes Menschen (Autonomieprinzip) mangels Vorliegens eines deliktstypisch sozial-inadäquat gefährlichen Verhaltens straflos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132764Im RIS seit
03.10.2019Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020