RS OGH 2019/5/29 15Os30/19d, 14Os129/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2019
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Norm

StGB §12
StGB §83
StGB §86

Rechtssatz

Die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung oder ?verletzung ist (anders als die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung [§ 78 StGB]) mit Blick auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung jedes Menschen (Autonomieprinzip) mangels Vorliegens eines deliktstypisch sozial-inadäquat gefährlichen Verhaltens straflos.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 30/19d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 30/19d
    Beisatz: Nicht nach §§ 83 ff StGB strafbar macht sich demnach, wer zum eigenverantwortlichen gesundheitsschädigenden oder körperverletzenden Suchtgiftkonsum eines anderen durch Überlassen oder Aufbereiten des Suchtgifts beiträgt. (T1)
    Beisatz: Nur wenn dem sich selbst verletzenden Opfer die Eigenverantwortlichkeit fehlt (etwa aufgrund seines geringen Alters, zufolge Krankheit, Berauschung, Schock, gravierender Beurteilungs? oder Willensmängel), findet das Autonomieprinzip seine Grenzen. Diesfalls kommt (Vorsatz des Täters auf das Fehlen der Eigenverantwortlichkeit des Opfers begründende Umstände vorausgesetzt) Strafbarkeit des sich an der Verletzung eines anderen Beteiligenden nach (hier:) §§ 12 dritter Fall, 86 Abs 2 StGB in Betracht. (T2)
  • 14 Os 129/19f
    Entscheidungstext OGH 31.03.2020 14 Os 129/19f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132764

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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