Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Für die Erfolgszurechnung (Risikozusammenhang und Adäquanzzusammenhang) spielt es keine Rolle, dass der Tod des am Hals gewürgten Opfers nicht durch Ersticken, sondern infolge eines durch Druck auf einen (den 10.Hirnnerv) Hirnnerv im Zuge des Würgens ausgelösten reflektorischen Herzstillstands eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089534Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012