RS OGH 1987/4/28 10Os11/87, 11Os168/11g

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Veröffentlicht am 28.04.1987
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Norm

StGB §7 Abs2
StGB §86

Rechtssatz

Für die Erfolgszurechnung (Risikozusammenhang und Adäquanzzusammenhang) spielt es keine Rolle, dass der Tod des am Hals gewürgten Opfers nicht durch Ersticken, sondern infolge eines durch Druck auf einen (den 10.Hirnnerv) Hirnnerv im Zuge des Würgens ausgelösten reflektorischen Herzstillstands eingetreten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089534

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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