Norm: StGB §7 Abs2StGB §86
Rechtssatz: Für die Zurechnung der schwereren Folge ist die Vorhersehbarkeit derselben das entscheidende Merkmal (MDR 1972,157). Ein Erfolg ist voraussehbar, wenn er nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eintreten konnte. Daß jemand nach wuchtigem Aufschlagen des Kopfes an Hirnverletzung stirbt, entspricht durchaus der Lebenserfahrung. Die Voraussehbarkeit des Verlaufs im allgemeinen genügt; die konkreten Einzelhe... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 13.August 1940 geborene Kellner Horst A des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 83, 86 StGB und der am 19.Jänner 1936 geborene Maler- und Anstreichergeselle Stefan B, der zuletzt als Lagerarbeiter beschäftigt war, des Verbrechens der Aussetzung nach § 82 Abs.1 StGB schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruches liegt Horst A und Stefan B zur Last, am 19.November 1976 in Wien, und zwar 1.) Horst A den ... mehr lesen...
Norm: StGB §82StGB §83StGB §86
Rechtssatz: Führt eine vorsätzlich zugefügte Körperverletzung zum Tod, dann wird, wenn der Täter des Opfers noch vor dessen Ableben im Sinne des § 82 Abs 1 oder 2 StGB aussetzt, das Verbrechen der Aussetzung durch das der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verdrängt (materielle Subsidiarität). Entscheidungstexte 9 Os 209/77 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2StGB §86
Rechtssatz: Bei Prüfung, ob der Eintritt der Todesfolge als fahrlässig herbeigeführt (§ 7 Abs 2 StGB) zuzurechnen ist, findet die Frage der Zumutbarkeit sorgfaltsmäßigen Verhaltens schon dadurch ihre eindeutige Bejahung, daß die vorsätzliche Grundtat (§ 83 Abs 1 StGB) einen Verstoß gegen die in bezug auf die Achtung von Leib und Leben allgemein gebotene und (auch in einem erheblichen Erregungszustand) zumutbare Sorgfa... mehr lesen...
Norm: StGB §75 CStGB §86
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Kausalität des Verhaltens des Täters für den eingetretenen Erfolg ist das allfällige Hinzutreten einer Fahrlässigkeit des Opfers oder eines Dritten jedenfalls dann ohne Belang, wenn der Täter eine im Zeitpunkt des Erfolgseintrittes (noch) wirksame Bedingung für den Eintritt des Erfolges geschaffen hat. Entscheidungstexte 10 Os 146... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2StGB §86
Rechtssatz: Die erforderliche Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge (hier: Körperverletzung mit tödlichem Ausgang) besteht in deren Voraussehbarkeit. Entscheidungstexte 10 Os 97/75 Entscheidungstext OGH 14.10.1975 10 Os 97/75 10 Os 133/75 Entscheidungstext OGH 20.11.1975 10 Os 133/75 Ähnl... mehr lesen...
Norm: StGB §83 Abs2StGB §86
Rechtssatz: Auch eine in bloßer Mißhandlungsabsicht (§ 83 Abs 2 StGB) geführte Attacke, die den Tod eines Menschen zur Folge hat, ist nach § 86 StGB zu beurteilen. Entscheidungstexte 11 Os 91/75 Entscheidungstext OGH 02.10.1975 11 Os 91/75 9 Os 209/77 Entscheidungstext OGH 17.10.1978 9 Os 209/... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §84 Abs1 HStGB §86
Rechtssatz: Die rechtliche Wertung einer Tat richtet sich nicht nach Zwischenerfolgen, sondern nach dem Enderfolg; verletzt daher der Täter seine Opfer, zunächst vorsätzlich schwer, woraus sodann dessen Tod erfolgt, so haftet er nach den §§ 83, 86 StGB und nicht (auch) nach § 84 Abs 1 StGB. Entscheidungstexte 11 Os 91/75 Entscheidungstext OGH 02.10.... mehr lesen...
Norm: StGB §6 EStGB §86
Rechtssatz: Auch im Geltungsbereich des StGB ist für die Beurteilung der Kausalität grundsätzlich von der Äquivalenztheorie auszugehen. Entscheidungstexte 11 Os 91/75 Entscheidungstext OGH 02.10.1975 11 Os 91/75 10 Os 133/75 Entscheidungstext OGH 20.11.1975 10 Os 133/75 ... mehr lesen...
Norm: StGB §75 EStGB §86StGB §142 Abs1 DStGB §143 C
Rechtssatz: Bei Tötungsvorsatz des Täters ist sowohl der Tatbestand der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 86 StGB als auch der eines schweren Raubes im Sinne des § 143 letzter Satz StGB ("....wenn die Gewaltanwendung den Tod eines Menschen zur Folge hat") ausgeschlossen. "Raubmord" = § 75 StGB und § 142 Abs 1 StGB. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2StGB §86
Rechtssatz: Tod durch Lungenembolie ist eine nicht gänzlich außerhalb der Erfahrung liegenden Folge eines Messerstichs (hier: in den Unterleib). Ob diese Folge häufig eintritt, ist unerheblich. Die Voraussicht des Angeklagten brauchte sich nicht auf die - regelmäßig nur dem Arzt bekannten - physischen Vorgänge zu erstrecken, die schließlich den Tod herbeiführen konnten. Vielmehr genügte es, daß der Angeklagte sich den... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §84 HStGB §85 DStGB §86
Rechtssatz: Wenn mehrere Täter auf vorherige Verabredung gemeinsam im bewußtem Zusammenwirken gegen den Verletzten vorgegangen sind, haftet sie als Mittäter für den ganzen, durch die gemeinsam verübte strafbare Handlung verursachten Erfolg nach den §§ 152, 155 lit b und d und 156 lit a StG. Entscheidungstexte 2 Os 619/47 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...