TE OGH 1991/3/8 16Os13/91

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.März 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich W***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 30. November 1990, GZ 11 Vr 225/88-135, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt an das Oberlandesgericht Wien übermittelt (§§ 285 i, 344 StPO).

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Friedrich W*****, der nach dem rechtskräftigen Ergebnis des ersten Verfahrensganges das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und das Vergehen nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG zu verantworten hat, im zweiten Rechtszug abermals auch des in Tateinheit mit dem Mord begangenen Verbrechens des (bewaffneten und daher) schweren Raubes nach §§ 142 (Abs. 1), 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Die Laienrichter hatten die darauf bezogene weitere Hauptfrage (§ 312 Abs. 2 StPO) neuerlich bejaht und dementsprechend eine (nunmehr das Fragenschema ergänzende) Eventualfrage nach Diebstahl nicht beantwortet.

Die auf § 345 Abs. 1 Z 6 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Indem er nämlich die Auffassung vertritt, der Schwurgerichtshof hätte den Geschwornen neben der (nunmehrigen) Hauptfrage 1 nach (bloß) bewaffnetem Raub (und der zugehörigen Eventualfrage nach Diebstahl) auch noch eine "weitere" Eventualfrage nach (gemeint: bewaffnetem) Raub mit Todesfolge (§ 142 Abs. 1, 143 - gemeint: zweiter und - fünfter Fall StGB) vorlegen müssen (Z 6), wobei er die Notwendigkeit einer derartigen Fragestellung damit begründet, daß er nach seiner Verantwortung beim Zusammentreffen mit dem Tatopfer keine "vorgefaßte Mordabsicht" gehabt habe, remonstriert der Beschwerdeführer der Sache nach unmißverständlich primär gegen jenen Wahrspruch, der dem schon im ersten Verfahrensgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Mordes zugrunde liegt: käme doch die nunmehr von ihm angestrebte Zurechnung der Todesfolge zum Raub - wie er mit Beziehung auf SSt 46/75 zutreffend erkannt hat - nur dann in Betracht, wenn seine damit zu erfassende Tötungshandlung nicht schon (vorrangig) einer Beurteilung als Mord zu unterziehen wäre.

Als dementsprechend untrennbare Alternative zu beiden hier maßgebenden Hauptfragen (nach tateinheitlich begangenem Mord und bewaffnetem Raub) aber war die solcherart vermißte Eventual-Fragestellung (nach bewaffnetem Raub mit Todesfolge) im zweiten Verfahrensgang deshalb unaktuell, weil die Laienrichter eine von ihnen, und zwar die Hauptfrage nach Mord, bereits im ersten Rechtszug mit Nichtigkeitsbeschwerde unkorrigierbar bejaht hatten: im Hinblick auf die dazu ergangene (bestätigende) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes stand keine Möglichkeit mehr offen, von diesem Verdikt abzugehen. Eben deswegen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde in ihrem gerade darauf abzielenden Teil (Z 6) schon prozessual als nicht zielführend (§§ 293 Abs. 4, 344 StPO).

Zum gleichen verfahrensrechtlichen Ergebnis müßte die Beschwerde im übrigen, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, auch dann führen, wenn man ihr eine nur gegen den abermaligen Schuldspruch (bloß) wegen bewaffneten Raubes remonstrierende Zielrichtung unterstellen würde. Denn diesfalls wäre sie, auf eine (außerdem wie erwähnt materiellrechtlich gar nicht zutreffende) Beurteilung des Tatgeschehens als mit Mord eintätig zusammentreffender (bewaffneter) Raub mit Todesfolge abzielend, in prozessualer Hinsicht als jedenfalls nicht zugunsten des Angeklagten (§§ 282 Abs. 1, 344 StPO) ausgeführt anzusehen.

Mit der Strafzumessungsrüge (Z 13) hinwieder macht der Beschwerdeführer zum einen insoweit, als er den vom Geschwornengericht angenommenen Milderungsumständen größeres Gewicht beimißt; als er ferner die ihm von Sachverständigen bescheinigte günstige Kriminalitätsprognose sowie die Persönlichkeits- und Wesens-Inadäquanz der ihm zur Last fallenden Tat hervorhebt; und als er dem gegen ihn gerichteten Vorwurf der besonderen Heimtücke, mit der er sein späteres Opfer an den Tatort gelockt habe (§ 33 Z 6 StGB), die dessen Reaktion darauf betreffende Auffassung entgegenhält, es sei als "völlig absurd" zu werten, daß letzteres seiner "skurrilen" Aufforderung Folge geleistet habe, keineswegs eine rechtliche Fehlbeurteilung von für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen (Z 13 zweiter Fall) geltend, sondern vielmehr der Sache nach durchwegs nur mit Berufung anfechtbare Fehler bei der Bewertung des Strafzumessungs-Sachverhalts. Zum anderen aber findet die - auf den Vorwurf eines unvertretbaren Verstoßes gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 13 dritter Fall)

hinauslaufende - Beschwerdebehauptung, das Erstgericht sei von der prinzipiellen Anschauung ausgegangen, daß bei Mord im allgemeinen eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen sei, in den Entscheidungsgründen (US 3/4) keinerlei Deckung, sodaß der in Rede stehende materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund auch damit einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Z 2, 344 StPO).

Anmerkung

E25438

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0160OS00013.91.0308.000

Dokumentnummer

JJT_19910308_OGH0002_0160OS00013_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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