Norm: StGB §7 Abs2StGB §83StGB §84
Rechtssatz: Der Täter handelt durch das provozierende Versetzen einer Ohrfeige und die Aufnahme des sich daraufhin sofort entwickelnden Kampfes bis zum Eintritt der schweren Verletzung des Gegners zumindest bedingt vorsätzlich in Mißhandlungsabsicht; dabei ist der Eintritt einer auch schweren Verletzung bei Durchführung des Ringkampfes auf einem Steinboden leicht vorhersehbar (§ 7 Abs 2 StGB). ... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §84 HStGB §142 EStGB §143 C
Rechtssatz: Keine Idealkonkurrenz bloß leichter, nicht die Qualifikation des § 84 Abs 1 StGB erreichender Verletzung mit Raub nach den §§ 142 und 143 StGB. Entscheidungstexte 11 Os 124/75 Entscheidungstext OGH 09.01.1976 11 Os 124/75 9 Os 12/76 Entscheidungstext OGH 25.02.1976 9 Os 12/76 ... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2StGB §83StGB §84 A
Rechtssatz: Vorhersehbarkeit des Erfolges, wenn zur Tathandlung eine weitere Ursache für den Schaden hin zugekommen ist, deren Hinzutreten zwar nicht schon nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten gewesen, aber noch nicht ganz außergewöhnlich und deswegen außerhalb der menschlichen Erwartung gelegen ist. Entscheidungstexte 11 Os 103/75 Entsc... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2StGB §83StGB §84 H
Rechtssatz: Der Täter hat grundsätzlich nur für einen Verletzungserfolg einzustehen, der im Verhältnis zur Tathandlung "adäquat" und sohin im Rahmen des vom Täter eingegangenen Gefahrenrisikos gelegen ist, nicht aber für einen solchen, der nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung für ihn nicht vorhersehbarer Umstände eingetreten ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §6 Abs1 A3StGB §7 Abs2StGB §83StGB §84 HStGB §85 D
Rechtssatz: Laienhaftung im Rahmen adäquater Vorhersehbarkeit (§ 7 Abs 2 StGB). Entscheidungstexte 9 Os 88/75 Entscheidungstext OGH 17.09.1975 9 Os 88/75 12 Os 171/75 Entscheidungstext OGH 04.03.1976 12 Os 171/75 Veröff: RZ 1976/52 S 79 ... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs2StGB §83StGB §84 HStGB §85 D
Rechtssatz: Regreßverbot: Der Täter haftet für den Kausalverlauf (Herbeiführung im Sinne des § 7 Abs 2 StGB), solange nicht das freie vorsätzliche, auf denselben Erfolg gerichtete Verhalten eines zurechnungsfähigen Dritten eingreift (Regreßverbot, erstmals formuliert von Reinhard von Frank). Daß aber der Verletzungserfolg (Erblindung) im Verhältnis zur Tathandlung (Hieb auf den Gesichtsschädel) etw... mehr lesen...
Norm: StGB §84 CStGB §85
Rechtssatz: Bloß kurzzeitige Verrichtungen einer nicht im Rahmen des sonst regelmäßig ausgeübten Berufes gelegenen Erwerbstätigkeit sind ebenso wie bloß vorübergehende Arbeitslosigkeit für die Qualifikation nach § 156 lit c StG (nunmehr § 85 Z 3 StGB) bedeutungslos. Entscheidungstexte 11 Os 114/74 Entscheidungstext OGH 28.11.1974 11 Os 114/74 ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §83StGB §84 H
Rechtssatz: Liegt ein gemeinsam verabredeter Angriff vor, so ist jeder der Täter für den ganzen Erfolg verantwortlich, gleichviel, wie weit sein (persönlicher) unmittelbarer Anteil reicht. Entscheidungstexte 13 Os 89/74 Entscheidungstext OGH 17.09.1974 13 Os 89/74 Veröff: EvBl 1975/126 S 248 12 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §83StGB §84 H
Rechtssatz: Im Falle der Mittäterschaft bei Körperverletzung kann der Tatbeitrag der einzelnen (Mittäter) Täter im Zuschlagen selbst oder in der Verfolgung des Opfers und in der schlagbereiten Anwesenheit am Tatort in Ausführung gemeinsamer Absicht bestehen. Entscheidungstexte 13 Os 89/74 Entscheidungstext OGH 17.09.1974 13 Os 89/74 Veröff:... mehr lesen...
Norm: StGB §84 B
Rechtssatz: Die Dauer der Gesundheitsstörung ist nicht gleichbedeutend mit Heilungsdauer (EvBl 1946/531; Rittler 2.Auflage II 28). Entscheidungstexte 13 Os 54/74 Entscheidungstext OGH 26.04.1974 13 Os 54/74 11 Os 160/93 Entscheidungstext OGH 23.11.1993 11 Os 160/93 Beisatz: Für die Dauer die Gesundhei... mehr lesen...
Norm: StGB §3 A1StGB §83StGB §84 HStGB §91
Rechtssatz: Notwehr im Raufhandel kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn der Angegriffene bereits wehrlos ist oder aufgegeben hat oder wenn eine unangemessene Eskalation, etwa durch Waffengebrauch, plötzlich einseitig eintritt. Entscheidungstexte 9 Os 96/72 Entscheidungstext OGH 12.12.1972 9 Os 96/72 Veröff: RZ 1973/59 ... mehr lesen...
Norm: StGB §3 A1StGB §83StGB §84 HStGB §91
Rechtssatz: Einzelne Abwehrhandlungen Raufender stellen im allgemeinen noch keine Notwehrhandlungen im Sinne des § 2 lit g StG (nunmehr § 3 StGB) dar. Entscheidungstexte 12 Os 59/72 Entscheidungstext OGH 06.06.1972 12 Os 59/72 11 Os 117/75 Entscheidungstext OGH 14.11.1975 11 Os 11... mehr lesen...
Norm: StGB §3 A1StGB §83StGB §84StGB §91
Rechtssatz: Notwehr im Rahmen eines Raufhandels ist nur dann möglich, wenn die Auseinandersetzung die typischen Merkmale der gegenseitigen Willensübereinstimmung einbüßt. - Wer an einem - naturgemäß waffenlos auszutragenden - Raufhandel teilnimmt, darf, solange er durch sein Standhalten oder auf andere Weise die Bereitschaft zur Fortführung des Handgemenges bekundet, keinesfalls eine Waffe benützen, mag ... mehr lesen...
Norm: StGB §3 A1StGB §83StGB §84StGB §91
Rechtssatz: Dadurch, daß der Partner sich im Laufe des Raufhandels auch seinerseits Tätlichkeiten des Gegners aussetzt und durch diese in einen Nachteil geraten ist, hat die Auseinandersetzung das Merkmal der Gegenseitigkeit nicht eingebüßt. Dem Angeklagten kommt daher der Rechtfertigungsgrund der Notwehr schon mangels Vorliegen einer Notwehrsituation nicht zugute. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia3cABGB §1304 A1StGB §84 H
Rechtssatz: Nur die vorsätzliche Verzögerung der Heilung durch den Verletzten oder durch einen Dritten geht nicht zu Lasten des Täters. Entscheidungstexte 11 Os 233/68 Entscheidungstext OGH 13.02.1969 11 Os 233/68 Veröff: EvBl 1969/293 S 443 11 Os 83/71 Entscheidungstext OGH 22.09.... mehr lesen...
Norm: StGB §84 A
Rechtssatz: Ein Röhrenknochenbruch ist eine an sich schwere Verletzung, auch wenn es sich nur um eine Grünholzfraktur handelt und die Unfallsfolgen nicht länger als zwanzig Tage währen. Entscheidungstexte 11 Os 4/64 Entscheidungstext OGH 09.04.1964 11 Os 4/64 Veröff: ZVR 1964/214 S 263 11 Os 9/67 Entscheid... mehr lesen...
Norm: StGB §84 B
Rechtssatz: Solange nach den Regeln der ärztlichen Kunst die Notwendigkeit besteht, einen verletzten Fuß in einen Gipsverband zu legen, ist eine Störung der Gesundheit beim Verletzten anzunehmen. Entscheidungstexte 9 Os 282/61 Entscheidungstext OGH 14.12.1961 9 Os 282/61 Veröff: SSt 32/110 = RZ 1962,57 11 Os 233/68 ... mehr lesen...
Norm: StGB §84 B
Rechtssatz: Auch allmählich abklingende Schmerzen stellen bis zu ihrer Bedeutungslosigkeit eine Gesundheitsstörung dar. Wie lange aber abklingende Schmerzen noch diesen Charakter haben, ist eine Rechtsfrage solcher Art, die nur im Einklang mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gelöst werden kann. Entscheidungstexte 9 Os 211/61 Entscheidungstext OGH 17.10.... mehr lesen...
Norm: StGB §84 A
Rechtssatz: Ob eine an sich schwere Verletzung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des verletzten Organs, der Schwere des gesundheitlichen Nachteils, der Gefährlichkeit der Verletzung und der Möglichkeit weiterer Folgen für den Verletzten, zu entscheiden. Entscheidungstexte 9 Os 155/61 Entscheidungstext OGH 26.09.1961 9 Os 155/61 Veröff: EvBl 1962/46... mehr lesen...
Norm: StGB §84 A
Rechtssatz: Knochenabsprengung vom 6.Halswirbel ist schwere Verletzung. Entscheidungstexte 9 Os 155/61 Entscheidungstext OGH 26.09.1961 9 Os 155/61 Veröff: EvBl 1962/46 S 49 = RZ 1962,18 15 Os 48/89 Entscheidungstext OGH 09.05.1989 15 Os 48/89 Vgl auch; Beisatz: Kompressionsbruch eines Brustwirbelkö... mehr lesen...
Norm: StGB §84 C
Rechtssatz: Der Annahme der Berufsunfähigkeit steht der Umstand nicht entgegen, daß der Berufsunfähige zur fraglichen Zeit arbeitslos war. Entscheidungstexte 4 Os 106/32 Entscheidungstext OGH 11.05.1932 4 Os 106/32 Veröff: SSt 12/48 7 Os 44/61 Entscheidungstext OGH 02.08.1961 7 Os 44/61 Veröff: SSt 32/... mehr lesen...
Norm: StGB §84 A
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Schwere einer Verletzung ist auch die Komplikationsgefahr zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 7 Os 118/61 Entscheidungstext OGH 23.06.1961 7 Os 118/61 9 Os 155/61 Entscheidungstext OGH 26.09.1961 9 Os 155/61 Veröff: EvBl 1962/46 S 49 = RZ 1962,18 ... mehr lesen...
Norm: StGB §84 A
Rechtssatz: Jeder Bruch eines Beckenknochens, auch ein solcher, der die statische Festigkeit des Beckens noch nicht beeinträchtig hat und ohne Dislokation der Bruchstücke verheilt ist, muß als an sich schwer gewertet werden. Entscheidungstexte 9 Os 440/60 Entscheidungstext OGH 25.01.1961 9 Os 440/60 European Case Law... mehr lesen...
Norm: StGB §84 A
Rechtssatz: Mißhandlungen, die eine Fetteinschwemmung in die Lungenschlagaderäste zur Folge haben, sind angesichts der Gefährlichkeit eine schwere Verletzung im Sinne des § 152 StG. Bei der Abgrenzung zwischen schwerer und leichter Verletzung ist auch die Frage der Gefährlichkeit der Verletzung zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 7 Os 166/60 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StGB §84 A
Rechtssatz: Die Beurteilung, ob die Verletzung des Trommelfells als schwere Verletzung zu qualifizieren ist, hängt davon ab, welche Folgen sie im einzelnen, was Schmerzen, Beeinträchtigung der Hörfähigkeit, des gesamten Gesundheitszustandes und der Berufsfähigkeit anlangt, nach sich zog, wie lange jede dieser Folgen gewährt und welche Bedeutung sie für den Gesamtgesundheitszustand des Verletzten gehabt hat und welches Gesamtbil... mehr lesen...
Norm: StGB §84 A
Rechtssatz: Eine Gehirnerschütterung mit lang andauernder Bewußtlosigkeit ist eine an sich schwere Verletzung (Bewußtlosigkeit vom Unfall bis zum Operationsbeginn). Entscheidungstexte 5 Os 78/35 Entscheidungstext OGH 18.02.1935 5 Os 78/35 Beisatz: Dauer der Bewußtlosigkeit aus der Veröffentlichung nicht zu entnehmen. (T1) Veröff: SSt 15/16 ... mehr lesen...
Norm: StGB §84 C
Rechtssatz: Nicht jede Erschwerung oder Beeinträchtigung der normalen bisherigen Berufsausübung ist schon eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 152 StG (nunmehr § 84 StGB) sondern nur eine solche, die eine qualitativ oder quantitativ im wesentlichen ausreichende Berufsausübung entweder geradezu ausschließt oder zB wegen der damit verbundenen Schmerzen oder der hiezu nötigen außerordentlichen Willensanspannung unzumutbar erschei... mehr lesen...
Norm: StGB §84 A
Rechtssatz: Schwere Verletzungen sind auch Weichteilwunden, wenn sie sehr umfänglich sind, wie zB Schädigung großer Hautpartien. Entscheidungstexte 9 Os 287/59 Entscheidungstext OGH 24.11.1959 9 Os 287/59 Veröff: EvBl 1960/35 S 75 = RZ 1960,24 = ZVR 1960/277 S 187 13 Os 119/81 Entscheidungstext OGH 13.08.1981 13 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §84 A
Rechtssatz: Das Merkmal der schweren Verletzung im Sinne des § 152 StG (nunmehr § 84 StGB) hängt von der Erheblichkeit des dem Körper zugefügten Nachteils und der herbeigeführten wichtigen, wenn auch nur kurz andauernden Gesundheitsstörung ab. Entscheidungstexte 9 Os 287/59 Entscheidungstext OGH 24.11.1959 9 Os 287/59 Veröff: EvBl 1960/35 S 75 = RZ 1960,24 = ZV... mehr lesen...
Norm: StGB §84 A
Rechtssatz: Zertrümmerung von Unterhautgewebe in größerem Ausmaß ist eine an sich schwere Verletzung. Entscheidungstexte 9 Os 287/59 Entscheidungstext OGH 24.11.1959 9 Os 287/59 Veröff: EvBl 1960/35 S 75 = RZ 1960,24 = ZVR 1960/277 S 187 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0092618 ... mehr lesen...