Norm: StGB §84 A
Rechtssatz: Ein Nasenbruch ist nicht unter allen Umständen eine schwere Verletzung. Entscheidungstexte 8 Os 357/58 Entscheidungstext OGH 09.02.1959 8 Os 357/58 Veröff: SSt 30/18 = JBl 1959,503 (mit Glosse von Liebscher) = RZ 1959,79; hiezu ausdrückliche Ablehnung der SSt 22/66 und JBl 1955,45 9 Os 440/60 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: StGB §84 A
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung ist ein individueller Maßstab anzulegen. Entscheidungstexte 8 Os 357/58 Entscheidungstext OGH 09.02.1959 8 Os 357/58 Veröff: SSt 30/18 = JBl 1959,503 (mit Glosse von Liebscher) = RZ 1959,79 7 Os 5/59 Entscheidungstext OGH 08.08.1959 7 Os 5/59 ... mehr lesen...
Norm: StGB §84 A
Rechtssatz: Sind Dauerfolgen eingetreten, die nicht ganz unwesentlich sind, so ist die Verletzung regelmäßig als schwer zu qualifizieren. Entscheidungstexte 8 Os 357/58 Entscheidungstext OGH 09.02.1959 8 Os 357/58 Veröff: SSt 30/18 = JBl 1959,503 (mit Glosse von Liebscher) = RZ 1959,79 7 Os 5/59 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: StGB §84 A
Rechtssatz: Eine Verletzung ist dann als schwer anzusehen, wenn ein lebenswichtiges Organ empfindlich betroffen wurde oder wenn überhaupt nach der Art der Verletzung in Verbindung mit dem Alter und der Konstitution des Verletzten eine erhebliche, wenn auch nur kurz dauernde Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes stattfand. Entscheidungstexte 9 Os 357/58 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: StGB §84 C
Rechtssatz: Unter dem Begriff des "Berufes" ist der einem Menschen nach seinen Verhältnissen, das ist in seinem gewohnten Erwerbsleben innerhalb der menschlichen Gesellschaft, zukommende Bereich des Wirkens. Berufsunfähigkeit wird immer schon dann anzunehmen sein, wenn der Betreffende nicht in der Lage ist für die Ausübung seines Berufes wesentlichen Tätigkeiten auszuüben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §84 C
Rechtssatz: Eine körperliche Verletzung liegt auch dann vor, wenn die Berufsunfähigkeit durch mehr als zwanzig Tage (nunmehr vierundzwanzig Tage) nicht durch die an sich geringfügige Verletzung hervorgerufen wurde, sondern durch die Unmöglichkeit, den entfernten Arbeitsplatz durch ein Verkehrsmittel zu erreichen, weil der Verletzte eine Zinkleimverband (oder Gipsverband) tragen muß. (Postautobus von Schwertberg nach Enns). ... mehr lesen...
Norm: StGB §84 A
Rechtssatz: Ob der Verlust eines Zahnes oder mehrerer Zähne eine schwere Verletzung im Sinne des § 152 StG (nunmehr § 84 StGB) darstellt, kann nicht ohne weiteres beurteilt werden. Abgesehen von der Anzahl der verletzten Zähne wird es insbesondere darauf ankommen, ob sie gesund waren, ob sie in einer vollen Zahnreihe oder isoliert standen, ob ihre Antagonisten vorhanden sind und ob die Zähne abgebrochen oder samt den Wurzeln he... mehr lesen...
Norm: StGB §84 A
Rechtssatz: Ein Bluterguß unter der Bindehaut des Augapfels ist eine an sich schwere Verletzung. Entscheidungstexte 5 Os 11/56 Entscheidungstext OGH 14.02.1956 5 Os 11/56 Veröff: RZ 1956,27 11 Os 184/76 Entscheidungstext OGH 11.01.1977 11 Os 184/76 Vgl; Beisatz: Hier: Prellung eines Augenapfels, die mi... mehr lesen...
Norm: StGB §84 A
Rechtssatz: Ob eine Verletzung schwer ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die vom Richter und nicht vom medizinischen Sachverständigen zu lösen ist. Entscheidungstexte 5 Os 766/54 Entscheidungstext OGH 12.10.1954 5 Os 766/54 Veröff: JBl 1955,45 5 Os 450/51 Entscheidungstext OGH 17.09.1951 5 Os 450/51 Beisatz: Die ... mehr lesen...
Norm: StGB §84 A
Rechtssatz: Knochenbrüche sind grundsätzlich als schwere Verletzungen anzusehen. Entscheidungstexte 5 Os 530/53 Entscheidungstext OGH 22.06.1953 5 Os 530/53 Veröff: EvBl 1953/470 S 584 5 Os 766/54 Entscheidungstext OGH 12.10.1954 5 Os 766/54 Veröff: JBl 1955,45 9 Os 440/60 ... mehr lesen...
Norm: StGB §84 H
Rechtssatz: Die Zeitspanne des Krankenstandes und die Heilungsdauer sind vom Verletzungsgrad unabhängig. Entscheidungstexte 5 Os 450/51 Entscheidungstext OGH 17.09.1951 5 Os 450/51 Veröff: SSt 22/66 = EvBl 1952/51 S 75 13 Os 127/76 Entscheidungstext OGH 07.09.1976 13 Os 127/76 Vgl ... mehr lesen...
Norm: StGB §84 C
Rechtssatz: Nicht das erlernte Handwerk, sondern der tatsächliche Wirkungsbereich des Verletzten ist für die Feststellung des Berufs maßgebend. Entscheidungstexte 5 Os 443/51 Entscheidungstext OGH 31.08.1951 5 Os 443/51 Veröff: SSt 22/64 = EvBl 1951/501 S 623 11 Os 114/74 Entscheidungstext OGH 28.11.1974 11 ... mehr lesen...
Norm: StGB §84 B
Rechtssatz: Eine Gesundheitsstörung liegt vor, wenn der Verletzte infolge seiner Verwundung keine Schuhe tragen kann oder Schmerzen beim Auftreten verspürt. Entscheidungstexte 5 Os 432/51 Entscheidungstext OGH 09.07.1951 5 Os 432/51 Veröff: EvBl 1951/456 S 570 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §84 H
Rechtssatz: §§ 152, 155 lit b StG (nunmehr § 84 StGB) konsumieren nicht § 411 StG (nunmehr § 83 StGB), begangen an einer anderen Person. Entscheidungstexte 1 Os 289/49 Entscheidungstext OGH 12.09.1949 1 Os 289/49 Veröff: JBl 1950,92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0092804 ... mehr lesen...
Norm: StGB §84 C
Rechtssatz: Wird eine Vorsichtsmaßnahme ärztlicherseits angeordnet, dann ist die dadurch hervorgerufene Unmöglichkeit, den Beruf auszuüben, als Berufsunfähigkeit zu werten. Entscheidungstexte 1 Os 289/49 Entscheidungstext OGH 12.09.1949 1 Os 289/49 Veröff: JBl 1950,92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §84 HStGB §85 DStGB §86
Rechtssatz: Wenn mehrere Täter auf vorherige Verabredung gemeinsam im bewußtem Zusammenwirken gegen den Verletzten vorgegangen sind, haftet sie als Mittäter für den ganzen, durch die gemeinsam verübte strafbare Handlung verursachten Erfolg nach den §§ 152, 155 lit b und d und 156 lit a StG. Entscheidungstexte 2 Os 619/47 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: StGB §84 B
Rechtssatz: Heilungsdauer und Gesundheitsstörung sind nicht gleichbedeutend. Gesundheitsstörung liegt nur dann vor, wenn das Allgemeinbefinden empfindlich gestört ist. Entscheidungstexte 2 Os 435/46 Entscheidungstext OGH 21.09.1946 2 Os 435/46 Veröff: ÖJZ 1946/531 S 442 11 Os 83/71 Entscheidungstext OGH 22.09... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §84 HStGB §90
Rechtssatz: Eingriffe, die zu anderen als Heilzwecken die Zeugungsunfähigkeit des Mannes bewirken, sind nach dem § 152 StG (nunmehr §§ 83, 84 StGB) zu beurteilen. Entscheidungstexte 5 Os 1070/33 Entscheidungstext OGH 08.05.1934 5 Os 1070/33 Veröff: SSt 14/47 European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §84 HStGB §90
Rechtssatz: Ärztliche Eingriffe zu Heilzwecken sind nicht rechtswidrig, daher nicht nach dem § 152 StG (nunmehr §§ 83, 84 StGB) zu beurteilen. Entscheidungstexte 5 Os 1070/33 Entscheidungstext OGH 08.05.1934 5 Os 1070/33 Veröff: SSt 14/47 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1934:... mehr lesen...
Norm: StGB §84 A
Rechtssatz: Eine Verletzung ist schwer, wenn durch sie dem Verletzten ein erheblicher körperlicher Nachteil, sei es wegen der Wichtigkeit des verletzten Organs, sei es wegen der Schwere des gesundheitlichen Schadens, zugefügt wird. Bei der Prüfung der Erheblichkeit des körperlichen Nachteils mehrerer Verletzungen ist nicht nur jede für sich, sondern auch die Gesamtheit aller zu berücksichtigen. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: StGB §16 EStGB §75 EStGB §84 A
Rechtssatz: Ist dem Täter Mordversuch nicht zuzurechnen, weil er selbst den Eintritt des Todes abgewendet hat, so steht der Umstand, daß er in Tötungsabsicht gehandelt hat, der Beurteilung seiner Tat nach §§ 152 ff (nunmehr §§ 84 ff StGB) StG nicht entgegen. Entscheidungstexte Os 144/27 Entscheidungstext OGH 26.04.1927 Os 144/27 Veröff: SSt 7/... mehr lesen...
Norm: StGB §84 C
Rechtssatz: Die Besorgung der Hauswirtschaft ist ein Beruf im Sinne der §§ 152 ff StG (nunmehr § 84 StGB). Entscheidungstexte Os 263/25 Entscheidungstext OGH 12.06.1925 Os 263/25 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0092737 Dokumentnummer JJR_19250612_OGH0002_0000OS00... mehr lesen...
Norm: StGB §84 C
Rechtssatz: Berufsunfähigkeit ist dann gegeben, wenn jemand - wenn auch nur teilweise - nicht in der Lage ist, alle jene wesentlichen Tätigkeiten auszuführen, die die Ausübung seines Berufes mit sich bringt. Entscheidungstexte Os 133/25 Entscheidungstext OGH 20.04.1925 Os 133/25 Veröff: SSt 5/51 11 Os 83/71 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: StGB §84 C
Rechtssatz: "Beruf" ist der den einzelnen Personen nach ihren Verhältnissen innerhalb der menschlichen Gesellschaft zufallende Bereich menschlichen Wirkens. Entscheidungstexte 40 s 190/23 Entscheidungstext OGH 14.05.1923 40 s 190/23 Veröff: SSt 3/30 0 s 133/25 Entscheidungstext OGH 20.04.1925 0 s 133/2... mehr lesen...
Norm: StGB §3 A2StGB §84 HStGB §88 C
Rechtssatz: Wer bei Abwehr eines Angriffs dem Angreifer eine schwere körperliche Verletzung schuldhafterweise zufügt, wird der milderen Behandlung nach § 335 StG (nunmehr § 88 StGB) nur dann teilhaftig, wenn die Notwehrüberschreitung ihren Grund in seiner Bestürzung, Furcht oder Schrecken hat. Andernfalls ist er von der Zurechnung der Tat als Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung nicht befreit. ... mehr lesen...