Norm
StGB §84 ARechtssatz
Jeder Bruch eines Beckenknochens, auch ein solcher, der die statische Festigkeit des Beckens noch nicht beeinträchtig hat und ohne Dislokation der Bruchstücke verheilt ist, muß als an sich schwer gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0092622Dokumentnummer
JJR_19610125_OGH0002_0090OS00440_6000000_001