RS OGH 1960/7/22 9Os284/60, 11Os83/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.1960
beobachten
merken

Norm

StGB §84 A

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob die Verletzung des Trommelfells als schwere Verletzung zu qualifizieren ist, hängt davon ab, welche Folgen sie im einzelnen, was Schmerzen, Beeinträchtigung der Hörfähigkeit, des gesamten Gesundheitszustandes und der Berufsfähigkeit anlangt, nach sich zog, wie lange jede dieser Folgen gewährt und welche Bedeutung sie für den Gesamtgesundheitszustand des Verletzten gehabt hat und welches Gesamtbild der gesundheitlichen Auswirkungen und Rückwirkungen der Verletzung für den Betroffenen sich darnach ergibt.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 284/60
    Entscheidungstext OGH 22.07.1960 9 Os 284/60
    Veröff: RZ 1960,172
  • 11 Os 83/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 11 Os 83/81
    Vgl; Beisatz: Perforation des Trommelfells beider Ohren derart, daß ein chirurgischer Eingriff während stationärer Krankenhauspflege nötig wurde, stellt eine schwere Verletzung dar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0092596

Dokumentnummer

JJR_19600722_OGH0002_0090OS00284_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten