RS OGH 1960/2/10 9Os30/60, 11Os69/63, 15Os106/20g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1960
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Norm

StGB §84 C

Rechtssatz

Nicht jede Erschwerung oder Beeinträchtigung der normalen bisherigen Berufsausübung ist schon eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 152 StG (nunmehr § 84 StGB) sondern nur eine solche, die eine qualitativ oder quantitativ im wesentlichen ausreichende Berufsausübung entweder geradezu ausschließt oder zB wegen der damit verbundenen Schmerzen oder der hiezu nötigen außerordentlichen Willensanspannung unzumutbar erscheinen läßt oder doch so einschränkt, daß der wirtschaftliche Wert einer solchen Arbeitsleistung in Frage gestellt ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 30/60
    Entscheidungstext OGH 10.02.1960 9 Os 30/60
    Veröff: SSt 31/12 0 RZ 1960,76
  • 11 Os 69/63
    Entscheidungstext OGH 21.03.1963 11 Os 69/63
    Veröff: ZVR 1963/279 S 273
  • 15 Os 106/20g
    Entscheidungstext OGH 11.12.2020 15 Os 106/20g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0092677

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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