Norm
StGB §84 ARechtssatz
Das Merkmal der schweren Verletzung im Sinne des § 152 StG (nunmehr § 84 StGB) hängt von der Erheblichkeit des dem Körper zugefügten Nachteils und der herbeigeführten wichtigen, wenn auch nur kurz andauernden Gesundheitsstörung ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0092456Dokumentnummer
JJR_19591124_OGH0002_0090OS00287_5900000_001