Norm: StGB §74 Z5StGB §115
Rechtssatz: Die Androhung von Ohrfeigen oder mit bloßer Hand geführten Schlägen erfüllt nicht die Voraussetzungen einer gefährlichen Drohung. Entscheidungstexte 10 Os 222/62 Entscheidungstext OGH 07.09.1962 10 Os 222/62 Veröff: EvBl 1963/173 S 245 12 Os 88/77 Entscheidungstext OGH 18.08.1977 12 Os 88/77 Vg... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StGB §115
Rechtssatz: Die Androhung von Ohrfeigen oder mit bloßer Hand geführten Schlägen erfüllt nicht die Voraussetzungen einer gefährlichen Drohung. Entscheidungstexte 10 Os 222/62 Entscheidungstext OGH 07.09.1962 10 Os 222/62 Veröff: EvBl 1963/173 S 245 12 Os 88/77 Entscheidungstext OGH 18.08.1977 12 Os 88/77 Vg... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Die Drohung ist auch dann geeignet, gegründete Besorgnisse einzuflößen, wenn der Bedrohte den Umständen nach besorgen mußte, daß der Täter ihn in einem späteren Zeitpunkt mißhandeln und - wie angedroht - verletzen werde. Handlungen und Äußerungen, die die Ernstlichkeit der vom Täter ausgesprochenen Drohung unterstreichen, sind nicht erforderlich. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Die Drohung ist auch dann geeignet, gegründete Besorgnisse einzuflößen, wenn der Bedrohte den Umständen nach besorgen mußte, daß der Täter ihn in einem späteren Zeitpunkt mißhandeln und - wie angedroht - verletzen werde. Handlungen und Äußerungen, die die Ernstlichkeit der vom Täter ausgesprochenen Drohung unterstreichen, sind nicht erforderlich. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StGB §105 Abs1StGB §107 Abs1
Rechtssatz: Ob dem Bedrohten gegründete Besorgnisse eingeflößt wurden, ist für die Zurechnung zum Tatbestand nach dem § 98 lit b StG ohne Bedeutung (Slg 980, ÖRZ 1937,253). Entscheidungstexte 7 Os 277/60 Entscheidungstext OGH 10.02.1961 7 Os 277/60 10 Os 392/62 Entscheidungstext OGH 24.09.196... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StGB §105 Abs1StGB §107 Abs1
Rechtssatz: Ob dem Bedrohten gegründete Besorgnisse eingeflößt wurden, ist für die Zurechnung zum Tatbestand nach dem § 98 lit b StG ohne Bedeutung (Slg 980, ÖRZ 1937,253). Entscheidungstexte 7 Os 277/60 Entscheidungstext OGH 10.02.1961 7 Os 277/60 10 Os 392/62 Entscheidungstext OGH 24.09.196... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Der Begriff des "Eigentums" im Sinne des § 98 lit b StG (nunmehr § 74 Z 5 StGB) umfaßt auch gemietete oder sonst dem Bedrohten wirtschaftlich zur Verfügung stehende Gegenstände. Entscheidungstexte 8 Os 406/58 Entscheidungstext OGH 23.03.1959 8 Os 406/58 Veröff: SSt 30/30 11 Os 124/95 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Der Begriff des "Eigentums" im Sinne des § 98 lit b StG (nunmehr § 74 Z 5 StGB) umfaßt auch gemietete oder sonst dem Bedrohten wirtschaftlich zur Verfügung stehende Gegenstände. Entscheidungstexte 8 Os 406/58 Entscheidungstext OGH 23.03.1959 8 Os 406/58 Veröff: SSt 30/30 11 Os 124/95 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StGB §107
Rechtssatz: Unter "Besorgnis" ist die Annahme zu verstehen, daß ein Ereignis bevorstehe, das mit der unangenehmen Vorausempfindung des aus dem Ereignis entspringenden Übels verbunden ist. Entscheidungstexte 7 Os 44/58 Entscheidungstext OGH 18.11.1958 7 Os 44/58 Veröff: EvBl 1959/63 S 105 10 Os 120/69 ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StGB §107
Rechtssatz: Unter "Besorgnis" ist die Annahme zu verstehen, daß ein Ereignis bevorstehe, das mit der unangenehmen Vorausempfindung des aus dem Ereignis entspringenden Übels verbunden ist. Entscheidungstexte 7 Os 44/58 Entscheidungstext OGH 18.11.1958 7 Os 44/58 Veröff: EvBl 1959/63 S 105 10 Os 120/69 ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Um als gefährliche Drohung qualifiziert werden zu können, muss die Drohung mit einer Verletzung am Körper die Absicht erkennen lassen, zumindest eine im § 411 StG (nunmehr § 83 StGB) bezeichnete Beschädigung zuzufügen. Entscheidungstexte 5 Os 461/57 Entscheidungstext OGH 21.10.1957 5 Os 461/57 Veröff: JBl 1958,211 ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Um als gefährliche Drohung qualifiziert werden zu können, muss die Drohung mit einer Verletzung am Körper die Absicht erkennen lassen, zumindest eine im § 411 StG (nunmehr § 83 StGB) bezeichnete Beschädigung zuzufügen. Entscheidungstexte 5 Os 461/57 Entscheidungstext OGH 21.10.1957 5 Os 461/57 Veröff: JBl 1958,211 ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Eine Drohung ist nur dann geeignet, gegründete Besorgnis einzuflößen, wenn der Bedrohte bei unbefangener Erwägung aller Umstände den wirklichen Eintritt des angedrohten Übels erwarten musste. Entscheidungstexte 4 Os 429/28 Entscheidungstext OGH 05.09.1928 4 Os 429/28 Vgl; Veröff: SSt 8/108 5 Os 235... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Eine Drohung ist nur dann geeignet, gegründete Besorgnis einzuflößen, wenn der Bedrohte bei unbefangener Erwägung aller Umstände den wirklichen Eintritt des angedrohten Übels erwarten musste. Entscheidungstexte 4 Os 429/28 Entscheidungstext OGH 05.09.1928 4 Os 429/28 Vgl; Veröff: SSt 8/108 5 Os 235... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Drohung mit Hetzen von Hunden kann den Tatbestand nach § 98 lit b StG (nunmehr § 105 oder § 144 StGB) erfüllen. Entscheidungstexte 5 Os 720/52 Entscheidungstext OGH 03.10.1952 5 Os 720/52 Veröff: EvBl 1953/35 S 50 13 Os 79/82 Entscheidungstext OGH 16.09.1982 13 Os 79/82 Vgl; Beisatz: He... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Drohung mit Hetzen von Hunden kann den Tatbestand nach § 98 lit b StG (nunmehr § 105 oder § 144 StGB) erfüllen. Entscheidungstexte 5 Os 720/52 Entscheidungstext OGH 03.10.1952 5 Os 720/52 Veröff: EvBl 1953/35 S 50 13 Os 79/82 Entscheidungstext OGH 16.09.1982 13 Os 79/82 Vgl; Beisatz: He... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StGB §105 Abs1StGB §107
Rechtssatz: Für den Tatbestand nach § 99 StG (nunmehr § 107 StGB) ist es nicht begriffswesentlich, dass die bedrohte Person durch die Drohung wirklich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, es ist nur die objektive Eignung der Drohung und die Absicht des Täters notwendig. Entscheidungstexte 2 Os 486/49 Entscheidungstext OGH 10.01.1950 2 Os 486/49 ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StGB §105 Abs1StGB §107
Rechtssatz: Für den Tatbestand nach § 99 StG (nunmehr § 107 StGB) ist es nicht begriffswesentlich, dass die bedrohte Person durch die Drohung wirklich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, es ist nur die objektive Eignung der Drohung und die Absicht des Täters notwendig. Entscheidungstexte 2 Os 486/49 Entscheidungstext OGH 10.01.1950 2 Os 486/49 ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Drohung mit einer Strafanzeige kann den Tatbestand erfüllen. Entscheidungstexte 3 Os 170/46 Entscheidungstext OGH 18.09.1946 3 Os 170/46 Veröff: JBl 1946,514 11 Os 54/78 Entscheidungstext OGH 09.05.1978 11 Os 54/78 Vgl; Beisatz: Aber keine Verleumdung, wenn die Angabe konkreter Tatsachen, ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Drohung mit einer Strafanzeige kann den Tatbestand erfüllen. Entscheidungstexte 3 Os 170/46 Entscheidungstext OGH 18.09.1946 3 Os 170/46 Veröff: JBl 1946,514 11 Os 54/78 Entscheidungstext OGH 09.05.1978 11 Os 54/78 Vgl; Beisatz: Aber keine Verleumdung, wenn die Angabe konkreter Tatsachen, ... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Die Ankündigung der Einbringung einer Zivilklage kann eine gefährliche Drohung begründen. Entscheidungstexte 5 Os 1114/37 Entscheidungstext OGH 21.01.1938 5 Os 1114/37 Veröff: SSt 18/5 9 Os 410/60 Entscheidungstext OGH 31.01.1961 9 Os 410/60 Europea... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Die Ankündigung der Einbringung einer Zivilklage kann eine gefährliche Drohung begründen. Entscheidungstexte 5 Os 1114/37 Entscheidungstext OGH 21.01.1938 5 Os 1114/37 Veröff: SSt 18/5 9 Os 410/60 Entscheidungstext OGH 31.01.1961 9 Os 410/60 Europea... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Eine Drohung im Sinne des § 98 lit b StG (nunmehr § 74 Z 5 StGB) kann auch darin gelegen sein, daß dem Bedrohten, gegen den bereits eine Anzeige wegen einer gesetzwidrigen Handlung erstattet wurde, das Vorbringen neuer Verdachtsgründe oder Beweismittel angekündigt wird. Entscheidungstexte 4 Os 841/36 Entscheidungstext OGH 17.11.1936 4 Os 841/36 Ver... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Eine Drohung im Sinne des § 98 lit b StG (nunmehr § 74 Z 5 StGB) kann auch darin gelegen sein, daß dem Bedrohten, gegen den bereits eine Anzeige wegen einer gesetzwidrigen Handlung erstattet wurde, das Vorbringen neuer Verdachtsgründe oder Beweismittel angekündigt wird. Entscheidungstexte 4 Os 841/36 Entscheidungstext OGH 17.11.1936 4 Os 841/36 Ver... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: An sich ist die Ankündigung, eine - sei es auch unbegründete - Forderung einzuklagen, keine Drohung mit einer Verletzung an Ehre. Doch kann auch eine solche Ankündigung mit Rücksicht auf besondere Umstände die Bedeutung einer Drohung erlangen (zB durch Ankündigung kompromittierender Beweismittel). Entscheidungstexte Os 329/28 Entscheidungstext OGH 17.04.1... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: An sich ist die Ankündigung, eine - sei es auch unbegründete - Forderung einzuklagen, keine Drohung mit einer Verletzung an Ehre. Doch kann auch eine solche Ankündigung mit Rücksicht auf besondere Umstände die Bedeutung einer Drohung erlangen (zB durch Ankündigung kompromittierender Beweismittel). Entscheidungstexte Os 329/28 Entscheidungstext OGH 17.04.1... mehr lesen...