Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Um als gefährliche Drohung qualifiziert werden zu können, muss die Drohung mit einer Verletzung am Körper die Absicht erkennen lassen, zumindest eine im § 411 StG (nunmehr § 83 StGB) bezeichnete Beschädigung zuzufügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0092823Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2011